Banale Formen und Grundfarben sind nicht schutzfähig. Es handelt sich um sogenanntes "Gemeingut", das rechtlich nicht monopolisiert werden kann. Erst jüngst wurde dies bestätigt von der Eidgenössischen Rekurskommission für geistiges Eigentum (Teil 7 der "persönlich"-Serie).
Eine "blaue Flasche" bleibt eine "blaue Flasche" bleibt eine "blaue Flasche". Als Marke geschützt werden kann sie nicht. Deshalb blitzte eine Produzentin bei der Eidgenössischen Rekurskommission für geistiges Eigentum ab, nachdem sie die Eintragung einer dreidimensionalen Marke in Form einer Flasche beantragt hatte, mit dem Farbanspruch "blau" für Mineralwasser, kohlensäurehaltige Wasser, alkoholfreie Getränke. Bereits das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hatte das Eintragungsgesuch abgewiesen.
Erwägungen der Rekurskommission
Die Rekurskommission hielt folgendes fest: "Vorab ist zu prüfen, ob die hinterlegte Flaschenform kennzeichnungskräftig ist. Bei der beanspruchten dreidimensionalen Form handelt es sich um die Form der Verpackung. Die Verpackung dient in erster Linie dazu, die Ware vor äusseren Einflüssen zu schützten. "Für die Schutzfähigkeit von Formmarken ist ausschlaggebend, dass sie durch ihre Eigenschaften auffallen, vom Gewohnten und Erwarteten abweichen und dadurch im Gedächtnis der Abnehmer haften bleiben. Als erwartet in diesem Sinn gilt, was das Publikum für die Funktion des Produktes voraussetzt" (BGE 120 II 310).
Banale Formen, welche von der Funktion her vorgegeben und daher gebräuchlich sind, sind nicht unterscheidungskräftig."
Unterscheidungskraft fehlt
"Bei der kegelförmigen Form der Flasche selbst handelt es sich nicht um eine originelle, unterscheidungskräftige Form. Kegelförmige Flaschen sind für alkoholische Getränke (Wein, Spirituosen) allgemein gebräuchlich und werden auch für Mineralwasser (z.B. Perrier-Flasche, Ramlösa-Flasche) gebraucht. Bei der Kegelform handelt es sich daher um einen allgemein gebräuchliche Form ohne Kennzeichnungskraft. Die Form der Flasche der Beschwerdeführerin zeichnet sich nicht durch unterscheidungskräftiges Gepräge und kann daher nicht als dreidimensionale Marke geschützt werden."
Auch Grundfarben sind Gemeingut
"Die uni kobaltblaue Färbung und der Flasche ist weder phantasievoll noch weist sie eine besondere Eigenart auf. Die Tatsache, dass noch andere Flaschen mit blauer Färbung existieren, ist auch ein Indiz dafür, dass es sich bei der blauen Färbung um ein nicht kennzeichnendes Element handelt. Gemäss Lehre und Rechtsprechung gehören Grundfarben zum Gemeingut und können daher nicht monopolisiert werden (BGE 103 Ib 270/71). Die Rekurskommission hat sodann im Entscheid vom 10. Januar 1995 mit Rücksicht darauf, dass die Konsumenten nur eine beschränkten Anzahl von Farben unterscheiden können, festgehalten, dass auch Farbnuancen nicht monopolisiert werden können".
Kein schutzfähiger Gesamteindruck
"Die Kombination von an sich nicht kennzeichnenden Elementen kann zwar ihrerseits gesamthaft kennzeichnungskräftig sein. Im vorliegenden Fall indessen ist nach Meinung der Rekurskommission die Kombination einer kegelförmigen Flasche mit kobaltblauer Farbe nicht geeignet, der Flasche einen kennzeichnungskräftigen und daher schutzfähigen Gesamteindruck zu verleihen. Zusammenfassend ergibt sich, dass die kobaltblaue Farbe als solche nicht dazu angetan ist, im Zusammenwirken mit der gemeinfreien Form die Flasche dieser als Ganzes markenrechtliche Schutzfähigkeit zu verleihen".
Grenzen der Schutzfähigkeit von Formen und Farben
Banale Formen, welche von der Funktion her vorgegeben und daher gebräuchlich sind, sind mangels Unterscheidungskraft als Formmarken nicht schutzfähig. Die Kegelform ist für Mineralwasserflaschen gebräuchlich und daher nicht schutzfähig.
Grundfarben und auch Farbnuancen gehören zum Gemeingut und können daher nicht monopolisiert werden. Eine kobaltblaue Farbe ist daher nicht geeignet, einer an sich als Formmarke nicht schutzfähigen Flasche Schutzfähigkeit zu verleihen.
von Dr. iur. Bruno Glaus