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Skipiste – welche Regeln gelten? Und wer haftet bei Unfällen?

Winterzeit ist Pistenzeit, und dabei kommt es leider auch immer wieder zu Unfällen – teils mit schweren Verletzungen. Um solche Vorfälle möglichst zu vermeiden, hat der Internationale Skiverband (FIS) Verhaltensregeln erlassen. So besagt beispielsweise die FIS-Regel 3, dass der vorausfahrende Skifahrer Vortritt hat, und Regel 5 fordert einen Blick nach oben, bevor man Schwünge macht. Doch gewiefte Skifahrer könnten behaupten, dass diese Regeln ohnehin nicht durchsetzbar sind, da sie keine Rechtsnormen sind. Deshalb stellt sich die Frage: Wie verbindlich sind also diese Regeln, und welche rechtlichen Folgen hat ihre Missachtung?

Grundsätzlich richtet sich die zivilrechtliche Haftung nicht direkt nach den FIS-Regeln, sondern nach dem Obligationenrecht. Kollidieren zwei Skifahrer, stützt sich der Haftungsanspruch auf Art. 41 OR. In der Regel ist bei einer solchen Kollision aus zivilrechtlicher Sicht zu prüfen, wen das Verschulden daran trifft. Dieses ist anhand des Masses der zu beachtenden Sorgfalt zu prüfen. Und genau zur Prüfung dessen, so stellt das Bundesgericht fest, sind die FIS-Regeln beizuziehen. In einem konkreten Fall hat das Kantonsgericht St. Gallen festgehalten, dass im Falle einer nicht näher aufklärbaren Kollision zweier Pistenbenutzer, von denen keiner der wesentlich schnellere und keiner der hintere Fahrer ist, beide gleichermassen gegen die FIS-Regeln verstossen haben müssen und somit ein Mitverschulden beider Fahrer vorliegt. Ähnlich verhält es sich im Strafrecht.

Ein verantwortungsbewusstes Verhalten auf der Piste ist daher nicht nur eine Frage der Sicherheit, sondern auch der rechtlichen Absicherung. Wer die FIS-Regeln kennt und einhält, reduziert nicht nur das Unfallrisiko, sondern schützt sich auch vor möglichen Haftungsansprüchen.


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