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Parkplatz-Schmarotzer: Abschleppen, Büssen, Einparkieren

Ich habe einen Parkplatz gemietet. Leider parkieren immer wieder Fremde auf meinem Parkplatz, obwohl dieser gelb gekennzeichnet ist. Was kann ich tun? (H.H. aus Üetliburg)

 

Lieber H.H., Sie sind nicht der einzige, der sich über notorische Falschparkierer ärgert. Offensichtlich weilt der eine oder andere Parkplatz-Schmarotzer unter uns.

Das Gesetz bietet zahlreiche Möglichkeiten, um gegen Falschparkierer vorzugehen, nur leider sind die wenigsten davon im massgebenden Zeitpunkt praktikabel.

Soweit kein amtliches Parkverbot verfügt worden ist, nützt ein Anruf bei der Polizei nichts, denn in diesem Fall liegt keine strafbare Handlung, sondern „nur“ eine Eigentumsverletzung vor. Eine Busse kann daher nicht ausgesprochen werden.

Den fehlbaren Fahrzeuglenker aufgrund der Eigentumsverletzung zivilrechtlich zu verklagen mag zielführend sein, wenn es sich stets um denselben Falschparkierer handelt. Auf die Schnelle hilft diese Massnahme jedoch aufgrund der Verfahrensdauer nicht weiter.

Die einfachste Möglichkeit wäre, das falsch parkierte Auto abschleppen zu lassen. Als Mieter des Parkplatzes sind Sie dazu ohne weiteres berechtigt. Allerdings handeln auch Abschleppdienste in der Regel nicht ohne Bezahlung, weshalb Sie die anfallenden Kosten tragen müssen. Um diese Kosten dann auf den Falschparkierer abwälzen zu können, müssen Sie diesen erst ausfindig machen und danach – sollte er sich zur Rückerstattung weigern – auch noch ein Betreibungsverfahren durchziehen. Somit riskieren Sie, dass Sie ausser einem Verlustschein nichts erhalten.

Schliesslich können Sie auch Ihren Vermieter in die Verantwortung ziehen. Dieser hat grundsätzlich dafür zu sorgen, dass Sie die gemietete Sache auch benützen können. Der Vermieter als Grundeigentümer kann ein gerichtliches Parkverbot an einen unbestimmten Personenkreis erlassen.

Sie kennen solche Tafeln bestimmt: „Unberechtigten ist das Abstellen von Fahrzeugen auf dem Grundstück Nr. 1111 unter Androhung einer Busse bis zu CHF 500.- verboten“. Durch ein solches gerichtliches Verbot können die Fehlbaren angezeigt werden.

 

Nicht empfehlen kann ich Ihnen dagegen eine „Retourkutsche“, indem Sie sich etwa an den Pneus das falsch parkierten Autos zu schaffen machen oder selbiges mit Ihrem Auto blockieren. Dies obwohl das Obergericht Zürich in einem Fall aus dem Jahr 2013 den Tatbestand der Nötigung nicht erfüllt sah, als eine Mieterin, die ihren Parkplatz besetzt vorfand, den Falschparkierer einparkierte.

 

von MLaw et lic.oec. Nathalie Glaus, publiziert in Obersee-Nachrichten