Blog

Heulende Hunde – was kann ich dagegen tun?

„In meiner Nachbarschaft heulen und bellen manchmal während Stunden Hunde. Kann ich dagegen vorgehen und wenn ja, wie?“

S. T. Uznach

Gemäss dem Nachbarrecht im Zivilgesetzbuch (Art. 684 Abs. 2 ZGB) sind alle nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm verboten. Gemäss Art. 6 des Hundegesetzes des Kantons St. Gallen sind Hunde „so zu halten, dass sie Menschen und Tiere nicht gefährden oder belästigen“. Eine entsprechende Norm befindet sich auch in Art. 2 Abs. 2 des Entwurfs zum eidgenössischen Hundegesetz.

Das sind sehr schwammige Normen, welche viel Interpretationsspielraum lassen. Ab wann ist Hundegebell eine übermässige Einwirkung durch Lärm? Was muss man dulden und ab wann ist der Lärm nicht mehr zumutbar? Auf diese Fragen gibt es selten klare Antwort. Abgestellt wird nicht auf subjektive Empfindlichkeiten.

Klar ist hingegen, wer für Beschwerden zuständig ist und wie das Verfahren abläuft. Lärmklagen müssen bei der Gemeinde eingereicht werden. Diese informiert die Hundehalterin bzw. den Hundehalter – zunächst ohne Nennung des Klägers – über die Beschwerde und gibt Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Gemeinde ermahnt sodann die Halter oder bittet um einen Vorschlag, wie der übermässige Lärm vermieden werden kann.

Ist die Hundehalterin bzw. der Hundehalter nicht einsichtig, werden in der Folge Zweitmeinungen von anderen Anwohnern eingeholt um herauszufinden, ob die Beschwerde berechtigt ist oder der Hundelärm von anderen Anwohnern nicht als störend empfunden wird. Bezüglich des Empfindens der Anwohner hat die Gemeinde ein sehr grosses Ermessen. Kommt sie zum Schluss, dass das Hundegebell eine übermässige Einwirkung durch Lärm darstellt, so erlässt sie eine Verfügung gegen die Hundehalterin bzw. den Hundehalter, mit der Verpflichtung, den Lärm auf ein verträgliches Mass zu reduzieren.

 

publiziert in Obersee Nachrichten