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Gummiboot, Stand-Up-Paddling, Luftmatratze: Was gilt es beim «Böötlen» zu beachten?

Was gibt es an einem heissen Sommertag Schöneres als sich im Flamingo-Floatie mit einem erfrischenden Drink in der Hand in Ufernähe im Wasser treiben zu lassen? Oder zusammen mit Freunden im Party-Schlauchboot den Fluss hinabzuschippern? Oder aber dem sportlichen Trend zu folgen und mit dem Stand-Up-Paddle-Board in See zu stechen? Kein Wunder, zieht es viele, sobald die Wassertemperaturen steigen, alle Jahre wieder zum Paddeln und Planschen auf die Schweizer Gewässer. Bei allem Spass dabei gilt es aber auch einige Regeln zu beachten. Dazu gehören nebst Fahrverboten in Bade- und Naturschutzzonen auch die Vorschriften der Schweizer Binnenschiffahrtsverordnung (BSV).

Die BSV unterscheidet bei Gummibooten zwischen Strandbooten (Boote mit nur einer Luftkammer, z.B. Luftmatratzen und aufblasbare Schwimmtiere) und Schlauchbooten (Boote mit mehreren, separaten Luftkammern). Strandboote sowie Schlauchboote, die nicht länger als vier Meter sind, müssen nicht immatrikuliert (d.h. mit einem amtlichen Kennzeichen versehen) sein. Nicht immatrikulierte Boote dürfen aber nur in der inneren Uferzone (d.h. innerhalb von 150m Entfernung zum Ufer) oder innerhalb eines Abstands von 150m zu den sie begleitenden Schiffen verkehren. Ausserdem müssen Strand- und Schlauchboote mit Namen und Adresse des Eigentümers oder Halters gut sichtbar beschriftet sein.

SUP-Boards fallen gemäss BSV in die Kategorie Ruder- und Paddelboote. Auch sie müssen mit Namen und Adresse des Eigentümers bzw. des Halters versehen sein. Wer sich mit einem SUP-Board weiter als 300m auf den See hinauswagt, der muss zwingend eine Schwimmweste mit mindestens 50 Newton Auftrieb dabeihaben. Ist man mit dem SUP-Board, Floatie oder Gummiboot auf dem Fluss unterwegs, muss für jede sich an Bord befindende Person ein Rettungsmittel (etwa eine Rettungsweste oder ein Rettungsring), welches der Norm SN EN ISO 12402-5:2006 entspricht, mitgeführt werden. Nota bene: «Schwimmflügeli» zählen nicht als Rettungsmittel.

Und was ist jetzt mit dem spritzigen Cocktail und dem kalten Bierchen, das da in der schwimmenden Kühlbox so verlockend neben dem Böötli im Wasser treibt? Nun, beim Böötlen ist der Genuss von alkoholischen Getränken während der Fahrt grundsätzlich erlaubt. Eine Promillegrenze für das Führen von SUP und Gummibooten wurde 2020 abgeschafft. Trotzdem muss man auch als Freizeitkapitän fahrtüchtig sein. Ansonsten winken saftige Bussen. Mag sich der Captain also noch so seefest vorkommen wie Jack Sparrow: Wir empfehlen, erst dann mit einem Schlückchen Rum anzustossen, wenn der Anker ausgeworfen ist und alle mit den Füssen wieder auf dem Trockenen stehen.

 

Von MLaw et lic. oec. Nathalie Glaus, publiziert in der Linth Zeitung, im Sarganserländer und im Werdenberger&Obertoggenburger