Blog

Darf mir meine neue Vermieterin die Wohnung kündigen?

Das Haus, in welchem unsere Mietwohnung liegt, wurde erst kürzlich verkauft an eine Immobiliengesellschaft. Jetzt wurde unser 5-jähriges Mietverhältnis vorzeitig gekündigt. Die neue Eigentümerin macht geltend, die Tochter des Hauptaktionärs brauche die Wohnung dringend selbst. R.K. aus Kaltbrunn

„Kauf bricht Miete nicht“ heisst der Grundsatz bei einem Eigentümerwechsel. Das bedeutet, dass der neue Eigentümer einer Liegenschaft von Gesetzes wegen in den bestehenden Mietvertrag eintritt und der Mietvertrag weiterhin bestehen bleibt (Art. 261 Abs. 1 OR). Grundsätzlich ist der neue Eigentümer an die vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen bzw. gesetzlichen Mindestfristen gebunden.

Nur bei dringendem Eigenbedarf kann der Erwerber das Mietverhältnis mit der gesetzlichen Frist (3 Monate bei Wohn- und Geschäftsräumen) auf den nächsten gesetzlichen Termin kündigen. Es gelten in diesem Fall nicht die allenfalls längeren Kündigungsfristen. Dringender Eigenbedarf kann eine Vermieterin nur für sich oder nahe Verwandte geltend machen (Art. 261 Abs. 2 lit. a OR). Nahe Verwandte sind der Ehegatte, der eingetragene Partner, Konkubinatspartner, Kinder, Eltern, Grosskinder sowie Geschwister und deren Ehegatten.

Wenn aber, wie vorliegend, die Aktiengesellschaft die Vermieterin ist, kann ein Eigenbedarf gemäss Lehre und Rechtsprechung nur für den Hauptaktionär selbst oder für die Nutzung der Mietwohnung als Geschäftsräume der Aktiengesellschaft geltend gemacht werden. Wenn der Hauptaktionär Eigenbedarf für seine Tochter geltend macht, muss das Gericht eine Interessenabwägung vornehmen. Ein Eigenbedarf wird in diesem Fall nur bei ganz besonderen Umständen bejaht.

In einem solchen Fall ist wie immer das Gespräch mit der neuen Vermieterin zu suchen und bei erfolglosen Gesprächen ist die Kündigung allenfalls bei der Schlichtungsstelle für Miet- und Pachtverhältnisse anzufechten. Zu beachten: Die Frist zur Anfechtung einer Kündigung beträgt 30 Tage nach Erhalt der Kündigung.

 

publiziert in Obersee Nachrichten


Diese Website benutzt Cookies. Wenn Sie die Website weiter nutzen, gehen wir von Ihrem Einverständnis aus. Datenschutzerkärung