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Aus dem Bundesgericht: Keine fahrlässige Körperverletzung durch misslungenen Golfabschlag

 Vernachlässigt ein Golfspieler beim Abschlag seine Sorgfaltspflicht und verletzt er dadurch einen anderen Spieler, riskiert er eine Bestrafung wegen fahrlässiger Körperverletzung.
Die Sorgfaltspflicht verletzt, wer die Richtlinien „Rules of Golf“ nicht einhält.
Diese schreiben u.a. vor, dass der Spieler sich vor dem Abschlag versichern muss, dass sich keine andere Person in der Gefahrenzone befindet. Fliegt ein Ball jedoch in eine Richtung, in welcher er jemanden treffen könnte, ist mit einem kräftigen „Fore“ zu warnen.
 
Im vorliegend zu beurteilenden Fall hat der Golfspieler sämtliche „Rules of Golf“ eingehalten, wobei die Flugbahn seines Golfballes jedoch um 20 Grad von seiner idealen Flugbahn abwich. Auch wenn es sich hierbei um eine aussergewöhnlich grosse Abweichung handelt, ist die dadurch entstandene Verletzung gemäss Bundesgericht als ein minimales und dem Golfsport inhärentes Risiko zu qualifizieren und kann nicht dem Verletzer angelastet werden.
 
BGer 6B_1332/2016 vom 27. Juli 2017