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Annulation eines Symposiums

Frage eines E+E-Mitglieds: Was passiert, wenn ein Symposium oder eine Weiterbildungsveranstaltung eines Unternehmens kurzfristig abgesagt werden muss? Haben die Interessenten Anspruch auf Rückerstattung der Teilnahmegebühren?

Das Rechtsverhältnis zwischen dem Organisator und den einzelnen Teilnehmern ist als sogenannter Veranstaltungsvertrag zu qualifizieren. Dies ist ein werkvertragsähnlicher Vertrag (BSK OR I-Zindel/Pulver, vor Art. 363-379 N 19). Das Werkvertragsrecht gilt auch für Veranstaltungen, die im blossen Planen und Organisieren von mehreren Dienstleistungen (ohne Durchführung) bestehen, soweit damit ein (organisatorisch-geistiges) "Werk" geschaffen wird (Krepper, Handbuch Tourismusrecht, 2004, S. 123).

Auflösung von Werkverträgen
Der Unternehmer, der nicht in der Lage ist, das Werk abzuliefern oder durchzuführen, muss bereits Bezahltes zurückerstatten. Anders verhält es sich nur, wenn die Teilnehmer verantwortlich sind für den Ausfall der Veranstaltung. Wenn ein Veranstalter den Ausfall einer Veranstaltung schuldhaft verursacht hat, könnte man von ihm nicht nur die Teilnahmegebühren zurückverlangen, sondern allenfalls gar Schadenersatz fordern (z.B. vergebliche Fahrt- und Unterkunftsspesen). Zu den Sorgfaltspflichten des Unternehmers gehört es, den Besteller rechtzeitig auf ein drohendes Leistungshindernis – z.B. den Ausfall einer Veranstaltung - aufmerksam zu machen, ansonsten Schadenersatz geschuldet ist (Art. 365 Abs. 3 OR, BSK OR I-Zindel/Pulver, Art. 378 N 4).

Wenn anderseits Teilnehmer vom Vertrag zurücktreten wollen und ihre Teilnahme absagen, müssen Sie bereits geleistete Vorarbeiten vergüten und den Veranstalter vollumfänglich schadlos halten (Art.377 OR). In der Regel können die Teilnahmegebühren nicht zurückbezahlt werden. Streitig ist die Leistungspflicht bei Kursverträgen, welche von Teilnehmern gekündigt werden. In diesem Fall können bereits überwiesene Kursgebühren in der Regel nicht zurückverlangt werden. Der Rücktritt von längerdauernden Kursverträgen ist nur aus wichtigen Gründen möglich. Vorbehalten bleiben selbstverständlich anderslautende vertragliche Vereinbarungen.

Jederzeit kündbar sind von Gesetzes wegen nur die sogenannten Auftragsverhältnisse, insbesondere die klassischen Beratungsmandate. Der kündigende Auftraggeber muss die vom Beauftragten bereits getätigte Aufwendungen bezahlen. Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Ersatz der bisher geleisteten Aufwendungen, es sei denn, er habe nicht vertragskonform oder unsorgfältig oder allenfalls nutzlose Aufwendungen getätigt.

Auflösung von „Partnerschaften“
Nicht jederzeit kündbar mit Rückerstattungsfolgen sind „Partnerschaften“ und „Kooperationen“: Hier sind die Verträge massgebend. Ist eine einfache Gesellschaft (z.B. eine ARGE oder „Interessengemeinschaft“) auf unbestimmte Dauer ohne Regelung einer Kündigungsfrist geschlossen worden, gilt von Gesetzes wegen eine Kündigungsfrist von sechs Monaten. Bei Vereinsmitgliedschaften gilt diese Kündigungsfrist auf Ende eines Kalenderjahres oder einer Verwaltungsperiode gar „von Gesetzes wegen“ (Art.70 ZGB). Kein Vereinsmitglied kann sich länger binden. Rückerstattungsansprüche können hier nicht geltend gemacht werden (Art.73 ZGB).

 

 von Dr. iur. Bruno Glaus