Blog

Über die Trennungszeit zur Ehescheidung

Ein Ehescheidungsverfahren kann zwischen wenigen Monaten bis Jahre dauern. Kurz ist das Verfahren, wenn die Eheleute mit seriös vorbereiteter Konvention gemeinsam auf Scheidung klagen. Sei es, nach einer Mediation, sei es nach anwaltschaftlicher Beratung und/oder Begleitung. Das Gericht überprüft Konventionen nur auf Fairness und auf grobe Verletzung der Kindesinteressen hin. Seit 2010 gilt keine zweimonatige Bedenkfrist mehr. In solchen Fällen ist mit zwei bis sechs Monaten zu rechnen, je nach Belastung des Gerichts.

Indes: Nicht immer führt eine gescheiterte Ehe gleich zu einer einvernehmlichen Regelung und einer vollständigen Einigung bezüglich der Scheidungsfolgen. Häufig kommt es vorerst zu einer Trennungsphase, sei es einvernehmlich, sei es nach einem gerichtlichen Verfahren, einem sogenannten Eheschutz-Verfahren. Dies ist ein summarisches (vereinfachtes und schnelleres) Verfahren mit dem Ziel, für beide Ehegatten in der ohnehin schwierigen Trennungsphase rasch Klarheit zu schaffen bezüglich Wohnung, Kinder und Unterhaltsbeiträgen.

Gelegentlich sind sich die Scheidenden zwar im Grundsatz einig, dass geschieden werden soll, nicht aber über die Scheidungsfolgen. In diesem Fall können sie den Entscheid über die Folgen dem Gericht überlassen. Voraussetzung ist, dass beide im Grundsatz geschieden werden wollen.

Ist einer der Ehegatten gegen die Ehescheidung, gilt es, eine zweijährige Trennungszeit abzuwarten, bevor – auf erneute Klage hin - die Scheidung ausgesprochen werden kann. Auf das Einverständnis beider kommt es dann nicht mehr an. Nur in Ausnahmefällen, wenn die Fortsetzung der Ehe unzumutbar ist, entfällt die Notwendigkeit der zwei Trennungsjahre.

Auch für die Trennungszeit können die Eheleute ihre Verhältnisse einvernehmlich regeln. Gelingt es ihnen nicht, können sie in einem sogenannten Eheschutzverfahren die Trennung gerichtlich feststellen und die Zuteilung von Hausrat und Wohnung bestimmen lassen. Das Gericht kann überdies die Gütertrennung der Ehegatten aussprechen, die vorläufige Obhut für die Kinder und die Besuchszeiten festlegen. In den meisten Fällen regelt das Gericht auch die Unterhaltsbeiträge für den Ehepartner und die Kinder. Da es sich hier nur um die Regelung für die Trennungszeit handelt, verlieren die Regelungen ihre Wirkung mit der Ehescheidung. Die endgültigen Verhältnisse müssen in der Scheidungskonvention oder dem Scheidungsurteil festgelegt werden. Die Regelungen im Eheschutzverfahren beschränken sich also auf die Trennungszeit. Da es sich um vorläufige Regelungen handelt, gelten andere Gewichtigungen, als später bei der Ehescheidung. Insbesondere dem wirtschaftlich schwächeren Ehegatten wird in der Trennungszeit eine gewisse Übergangszeit zugestanden, um sich auf die neuen Lebensumstände einstellen zu können.

 

Von Rechtsanwältin Andrea Fromherz, publiziert in der Linth Zeitung, im Sarganserländer und im Werdenberger&Obertoggenburger