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Die Mutter möchte mit den Kindern ins Ausland ziehen – darf sie das?

Die Eltern leben getrennt, sie haben zwei gemeinsame minderjährige Kinder. Im Eheschutzverfahren konnten sie sich auf die gemeinsame Obhut mit überwiegender Betreuung durch die Mutter verständigen. Die Mutter möchte nun gemeinsam mit den Kindern ins Ausland umziehen. Sofern der Vater mit der Verlegung des Wohnsitzes einverstanden ist, darf die Mutter unproblematisch umziehen. Andernfalls muss das Gericht darüber entscheiden und die Zustimmung entweder erteilen oder versagen.

Für den Entscheid des Gerichts ist das Kindeswohl massgebend und das orientiert sich an den drei Kategorien: Erziehungsgeeignetheit, Bindungstoleranz und Kontinuität.

Die Erziehungsgeeignetheit und Bindungstoleranz beider Eltern stand ausser Frage. Unter dem Gesichtspunkt der Kontinuität war für das Gericht das bisherige Betreuungsmodell ausschlaggebend. Da die Mutter den überwiegenden Betreuungsanteil innehatte, hat das Gericht den Wegzug ins Ausland gutgeheissen. Hierbei hat das Gericht auch berücksichtigt, dass beide Kinder recht jung (5 und 7 Jahre alt) sind und damit noch mehr personen- als ortsbezogen sind.

In diesem Zusammenhang wichtig zu wissen: Zieht ein Elternteil ohne Zustimmung des anderen Elternteils oder des Gerichts um, bleibt für die Frage, ob die Zustimmung zu erteilen ist, das inländische Gericht zuständig. Mit einem eigenmächtigen Wohnsitzwechsel kann der umziehende Elternteil also keinen vermeintlich besseren Gerichtsstand im Ausland erreichen.

 

BGer 5A_815/2022 vom 17. November 2022


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