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Es dürfte vielen bekannt sein: In der Schweiz kann jeder betreiben und jeder betrieben werden – einen Nachweis für die Forderung braucht es nicht, und das Betreibungsamt prüft dies auch nicht. Das führt dazu, dass Betreibungen manchmal missbräuchlich eingesetzt werden, etwa um Schuldner zu schikanieren. Selbst ein erhobener Rechtsvorschlag verhindert nicht, dass die Forderung im Betreibungsregister erscheint. Wie kann man sich dagegen wehren?

Das schweizerische Schuldbetreibungs- und Konkursrecht sieht grundsätzlich vier Möglichkeiten vor. Erstens kann man einfach abwarten – nach fünf Jahren erlischt das Einsichtsrecht für Dritte. Zweitens kann eine Klage auf Feststellung der Nichtschuld bzw. eine SchKG-Beschwerde beim Kreisgericht bei offensichtlicher Rechtsmissbräuchlich eingereicht werden, um die Forderung gerichtlich für unbegründet erklären zu lassen. Diese Option ist jedoch oft zeit- und kostenaufwendig. Drittens kann das Gespräch mit dem Gläubiger gesucht werden, da dieser die Betreibung jederzeit zurückziehen kann. Oft ist dies die schnellste Lösung.

Weigert sich der vermeintliche Gläubiger jedoch, die Betreibung zurückzuziehen und leitet selbst kein Verfahren (z.B. Rechtsöffnungsverfahren) ein, kann der Schuldner nach Ablauf von drei Monaten seit Zustellung des Zahlungsbefehls ein entsprechendes Gesuch auf Nichtbekanntgabe der Betreibung an das Betreibungsamt stellen. Der vermeintliche Gläubiger wird in der Folge aufgefordert, innerhalb von 20 Tagen zum Gesuch Stellung zu nehmen und darzulegen, dass er ein Verfahren eingeleitet hat oder die Forderung beglichen wurde. Unterbleibt dies, ist die Betreibung vorerst nicht mehr ersichtlich. Reicht der Betreibende jedoch auch nach dem Ablauf der 20-tägigen Frist den Nachweis für das Einleiten eines Verfahrens ein, erscheint die fragliche Betreibung wieder im Betreibungsregister. Bleibt er hingegen – wie wohl in den meisten Fällen der Schikanebetreibung - ein Jahr untätig, bleibt der Eintrag endgültig verborgen.

Aber Achtung: Wer die ungerechtfertigte Forderung nach Zustellung des Zahlungsbefehls bezahlt, der bleibt vom Anspruch auf Nichtbekanntgabe ausgeschlossen.

Deshalb zeigt sich: Wer sich gegen eine ungerechtfertigte Betreibung wehren will, sollte nicht untätig bleiben, aber auch nicht voreilig bezahlen. Die richtige Reaktion kann nämlich helfen, negative Folgen für die Bonität – wie bei der Wohnungs- oder Arbeitssuche oder der Kreditvergabe – zu vermeiden.

 

 


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