Kein Platz für Bagatellisierung – Bundesgericht präzisiert Tätigkeitsverbot
Das Strafgesetzbuch kennt für gewisse Sexualstraftaten ein zwingendes lebenslängliches Tätigkeitsverbot – etwa für Berufe mit Kontakt zu Kindern. Nach Art. 67 Abs. 4bis StGB kann jedoch ausnahmsweise davon abgesehen werden, wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Erstens muss es sich um einen „besonders leichten Fall“ handeln, zweitens darf das Verbot nicht notwendig sein, um weitere Taten zu verhindern.

