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Fotonegative gehören dem freischaffenden Fotografen, wenn nichts vereinbart wurde. Dazu liegt seit vielen Jahren erstmals wieder ein Urteil vor. In einem 2. Teil wird "Persönlich" aufzeigen, wie die Rechtslage im Arbeitsverhältnis ist.

Der Vertrag zur Herstellung von Fotoaufnahmen ist — sofern kein Arbeitsverhältnis vorliegt - ein Werkvertrag. Umstritten ist jeweils, ob nur die Herstellung von Positiven oder auch die Herstellung der Negativen Vertragsinhalt war?

Bestellerseits wird argumentiert, die Herstellung der Negative sei nicht ein Nebenprodukt, sondern ein Zwischenprodukt, man habe das Werk als Gesamtes bezahlt und daher auch Anspruch auf die Negative.

Die Fotostudios und freischaffenden Fotografen anderseits stellen sich auf den Standpunkt, die Negative hätten gegenüber dem Positiv lediglich eine Hilfsfunktion, weshalb der Kunde ohne besondere Abrede keinen Anspruch auf die Negative habe. Auftrieb erhält der Standpunkt der Fotografen durch die Tatsache, dass die modernsten elektronischen Aufnahmesysteme die Herstellung von Negativen nicht mehr voraussetzen.

Herausgabe ist nicht Usanz
Das Urteils des Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts See in Uznach legt die Rechtslage dar: Wenn sich die Parteien nicht einig sind, muss im Streitfall der Richter den Vertragsinhalt nach dem Vertrauensprinzip ermitteln. Im konkreten Fall konnte das Gericht keinerlei Anhaltspunkte dafür finden, dass die Parteien die Herausgabe der Fotonegative ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart hätten.

Im konkreten Fall hatte der Kläger — ohne die Negative zu verlangen - die Herstellung von Hochzeitsfotografien bestellt und die abgeholten Positive vorbehaltlos bezahlt. Selbst nach einem Jahr, als er weitere Kopien bestellt und bezahlt hatte, verlangte er die Negative nicht heraus. "Aus diesem Verhalten der Kläger bei und nach Vertragsabschluss kann somit nur geschlossen werden, dass Vertragsinhalt die Herstellung der Positive geworden ist (-)Geschuldet ist einzig das vereinbarte Endprodukt, die Farbbilder", heisst es im Entscheid des Richters. Und er ergänzt, es bestehe diesbezüglich auch keine Branchenusanz, wonach Fotografen die Negative herauszugeben hätten. Im übrigen habe das Handelsgericht des Kantons Zürich schon im Jahre 1941 erklärt, dass bei der Herstellung einer Fotografie durch einen Fotografen das Negativ beim Fotografen verbleibt und der Auftraggeber nur das Recht habe, dass ihm Kopien ausgehändigt würden.

K-Tip war anderer Meinung
Die Hilfsmittel zur Herstellung des Arbeitserfolgs, die Werkzeuge und Gerätschaften, bleiben Eigentum des Herstellers. Eine andere Meinung vertrat der K-Tip in Nr. 13 vom 4. 9. 1996, ohne die Meinung zu begründen. In einem Urteil des Einzelrichters des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 28. August 1997 wurde die Herausgabe der Negative nur deshalb gutgeheissen, weil dies vertraglich vereinbart worden war. Der Präsident des Bezirksgerichts See zog auch die deutsche Judikatur und Literatur in Erwägung, wo überwiegend die Auffassung vertreten wird, die Negative seien blosse Hilfsmittel und gehörten — ohne gegenlautende Verabredung - dem Fotografen.

Anders die Röntgenbilder !
Der Arzt wiederum habe die Röntgenbilder nur deshalb dem Patienten herauszugeben, weil er nach Auftragsrecht arbeite und deshalb nach Art. 400 OR einer Editionspflicht unterliege. Im übrigen seien Röntgenbilder — anders als Fotonegative — das geschuldete Endprodukt und nicht lediglich ein Hilfsmittel zur Herstellung des Endprodukts.

Datenschutz ist nicht verletzt
Auch aus dem Urheberrecht, dem Persönlichkeitsrecht und dem Datenschutzrecht lasse sich keine Herausgabepflicht ableiten: "Aus dem Recht einer Person, grundsätzlich allein über die Verwendung eines eigenen Bildes zu entscheiden, kann nichts zugunsten eines Anspruchs auf Herausgabe der Bilder abgeleitet werden (-) Allein in der Tatsache, dass die Beklagte die Negative aufbewahrt, liegt keine Verletzungshandlung vor, zumal davon ausgegangen werden muss, dass die Kläger damit einverstanden waren" (-) Obwohl jede Person voraussetzungslos und ohne Nachweis eines besonderen Interesses das Bearbeiten von sie betreffenden Daten verbieten kann, wurde im vorliegenden Fall auch das Selbstbestimmungsrecht der Kläger nicht tangiert, da die Beklagte die Negative im Einverständnis der Kläger erstellt hat", heisst es im Entscheid des Gerichtspräsidenten.

 

von Dr. iur. Bruno Glaus


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