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Wie viel Lärm muss ich ertragen?

Mein Nachbar baut gerade sein Eigenheim und ich halte den Lärm und Staub fast nicht mehr aus. Kann ich etwas dagegen tun?
F. Z. aus Rapperswil

In der Praxis ist es für Laien und Juristen gleichermassen schwierig zu beurteilen, ob auf einer Baustelle möglichst emissionsbegrenzend gebaut wird. Mit der Baulärmrichtlinie des Bundesamtes für Umwelt (Stand 2011) will man einen möglichst einheitlichen Vollzug des Umweltschutzgesetzes und der Lärmschutzverordnung sicherstellen. Je nach Lage und Besonderheiten des Bauobjekts sowie Lärmempflindlichkeit der betroffenen Gebiete können die Behörden Massnahmen zur Linderung der Lärm- und Staubemissionen verfügen.
Eine deutliche Akzentverschiebung hat eine Gesetzesänderung vor 2 Jahren gebracht. Wenn nach dem Stand der Technik rechtmässig und schonend gebaut wird, müssen die Nachbarn vorübergehend übermässige und unvermeidliche Nachteile in Kauf nehmen. Das heisst, ein Verbot der Bauarbeiten kann nur dann durchgesetzt werden, wenn der Lärm nach dem neusten Stand der Technik vermeidbar wäre. Sind die Nachteile unvermeidlich, können die Nachbarn vom Grundeigentümer lediglich Schadenersatz verlangen, wenn entweder nachweisbar eine Vermögensverminderung eingetreten ist oder ein entgangener Gewinn nachgewiesen werden kann (Art. 679a ZGB). Mit dieser Gesetzesbestimmung ist das Parlament die langjährige Praxis des Bundesgerichts auf Gesetzesstufe gefolgt.
Fazit: Gegen den bauenden Grundeigentümer besteht nur dann ein Anspruch auf Unterlassung bzw. Schadenersatz, wenn die Emissionen vermeidbar sind oder dem Nachbarn ein Schaden entstanden ist. Unvermeidbar sind Emissionen, wenn alle zumutbaren Massnahmen zu ihrer Vermeidung ergriffen wurden, die auftretenden Einwirkungen aber nicht beseitigt werden konnten.
 
Publiziert in Obersee Nachrichten

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