Wer mit Banknoten wirbt, steht mit einem Fuss im Gefängnis. Das Nachmachen von Banknoten ist strafbar – auch ohne Fälschungsabsicht. Was aber heisst „Nachmachen“? „Persönlich“ publiziert ein wenig bekanntes Merkblatt der Nationalbank.
Werbeagenturen und Druckerein zählen zu den Stammkunden der Nationalbank (NB). Die Druckereien sogar noch häufiger als die Agenturen. Dem Rechtsdienst der Nationalbank werden wöchentlich Werbeideen mit Banknoten zur Prüfung unterbreitet: Banknoten als Eintrittsbillette, Banknoten auf Werbeprospekten, Banknoten zur Illustration, Banknoten als Köder. Besonders beliebt ist die Hunderter-Note wegen der gefälligen Gestaltung – dank Alberto Giacometti’s Figuren. Auch diese dürfen – als Teil der Banknote –reproduziert werden, solange die Reproduktion nicht zu Verwechslungen führt. Banknoten sind nicht urheberrechtlich geschützt. Die Nationalbank hat dazu ein Merkblatt mit Leitplanken herausgegeben (dazu unten) und die Nationalbank empfiehlt, im Zweifelsfall mit ihrem Rechtsdienst Rücksprache zu nehmen. Das Problembewusstsein sei bei den Druckereien fast noch grösser als bei den Werbeagenturen, erklärte ein Nationalbank-Sprecher auf Anfrage.
Nationalbank-Empfehlungen beachten
„Wir können allerdings nur Empfehlungen abgeben, unser Befund ist nicht sakrosankt“, stellt ein Nationalbank-Sprecher auf Anfrage klar. Manchmal würden Werbeagenturen gar einen Stempel verlangen, um sich abzusichern, das aber, so der Nationalbank-Sprecher, könne der Rechtsdienst nicht machen. Letztlich hat die Nationalbank keine Entscheidungskompetenz. Ob ein „Nachmachen“ nach Art. 243 StGB die Gefahr einer Verwechslung bewirkt und somit strafbar ist, entscheidet die Strafbehörde. Wenn die Nationalbank grünes Licht gibt, ist das Risiko einer Strafverfolgung allerdings gering. Die Empfehlung der Nationalbank entlastet die verantwortliche Agentur in hohem Mass.
Strafbarkeit auch ohne Fälschungsabsicht
Art.243 StGB ist ein Offizialdelikt, das von Amtes wegen verfolgt werden muss. Entscheidend ist die Verwechslungsgefahr, nicht die Fälschungsabsicht. Die Nationalbank erstattet nur dann Anzeige, wenn „nachgemachte“ Noten tatsächlich auf dem Markt erscheinen, Verwechslungen somit eingetroffen sind. Keine Anzeige erstattet die Nationalbank im Grenzbereich – selbst dann, wenn eine Agentur die Nationalbank-Empfehlungen nicht ganz beachtet hat.
Mindestgrössen, Materialien, Farben
Das Nationalbank-Merkblatt kann als Entscheidungsgrundlage beigezogen werden. Ist die Verkleinerung oder die Vergrösserung gross genug (Siehe Merkblatt Abschnitt B), oder ist der Ausschnitt weniger als 40 Prozent, wird Verwechslungsgefahr nicht angenommen. Auch die Abbildung auf Material, welches sich unzweideutig und unverwechselbar von Banknoten unterscheidet, ist zulässig: auf Metall, Glas, Stein, Holz. Nicht erwähnt wird Karton. Ein schwergewichtiger Karton kann allerdings auch unverwechselbar sein. Wie schwer muss ein Karton sein? Zu dieser Frage wollte sich der Nationalbank-Sprecher nicht abschliessend festlegen. Auch durch die Wahl einer völlig anderen Farbe kann die Verwechslungsgefahr ausgeschlossen werden. Aber auch hier gilt der Grundsatz: Im Zweifelsfall nie! Oder jedenfalls nie ohne vorgängige Kontaktnahme mit dem Rechtsdienst der Nationalbank! (Adresse im Merkblatt).
Merkblatt über die Reproduktion von Banknoten
A
Rechtliche Grundlagen
Banknoten werden durch verschiedene Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) geschützt. Die Art. 240ff. StGB verbieten es, Geld zu fälschen oder zu verfälschen, um es als echt in Umlauf zu setzen. Ebenso ist das Einführen, Erwerben und Lagern von Falschgeld sowie das In – Umlauf – Setzen von Fälschungen verboten.
Auch das Nachmachen von Banknoten ohne Fälschungsabsicht (z.B. zu Werbezwecken ist eingeschränkt. Der massgebliche Art. 243 StGB lautet:
1. Wer ohne Fälschungsabsicht Banknoten so wiedergibt oder nachahmt, dass die Gefahr einer Verwechslung durch Personen oder Gäste mit echten Noten geschaffen wird, insbesondere wenn die Gesamtheit, eine Seite oder der grösste Teil einer Seite einer Banknote auf einem Material und in einer Grösse, die mit Material und Grösse des Originals übereinstimmen oder ihnen nahekommen, wiedergegeben oder nachgeahmt wird,
[..]
wer solche Gegenstände einführt, anbietet oder in Umlauf setzt, wird mit Gefängnis oder Busse bestraft.
2. Handelt der Täter fahrlässig, wird er mit Haft oder Busse bestraft.
Ferner werden gemäss Art. 249 Abs. 2StGB Banknoten, die ohne Fälschungsabsicht wiedergegeben, nachgeahmt oder hergestellt wurden, aber eine Verwechslungsgefahr schaffen, eingezogen und unbrauchbar gemacht oder vernichtet.
B
Zulässige Abbildungen
Die strafbaren Handlungen der Art. 240ff. StGB unterstehen der Bundesgerichtsbarkeit. Die Schweizerische Nationalbank (SNB) kann nicht in verbindlicher Weise festlegen, in welchen Fällen die Banknotenreproduktion unbedenklich ist. Als Emittentin der Schweizerfranken – Banknoten sieht die SNB aber beispielsweise in folgenden Fällen keine Gefahr der Verwechslung mit echten Noten:
1. Verkleinerte Abbildungen, deren Seitenlänge höchstens 66% derjenigen der Originalnote ausmachen.
2. Vergrösserte Abbildungen, deren Seitenlänge mindestens 150% derjenigen der Originalnote ausmachen.
3. Abbildungen von Banknotenteilen in beliebigem Format, soweit weniger als 40% einer Seite der Originalnote abgebildet wird.
4. Abbildungen auf einem Material, welches sich unzweideutig und in einfacher Art und Weise vom Papier unterscheidet (Abbildung auf Esswaren und Hartprodukten wie Metall, Glass, Stein; Holz etc.).
5. Abbildungen, welche sich farblich sofort erkennbarer Art und Weise von Sämtlichen, gesetzlichen Kurs geniessenden Banknoten abheben.
Ob bei Banknotenreproduktionen die Gefahr der Verwechslung mit echten Noten besteht, ist überdies von den gesamten Umständen abhängig (Qualität des Drucks, Hinweis auf die Reprodukton durch den Vermerk „Spezimen“, Bedrucken von Vorder- und Rückseite, Art des Inverkehrbringens etc.).
C
Urheberrecht
Banknoten sind nicht durch das Schweizer Urheberrechtsgesetz geschützt. Urheberrechtlich geschützt sind dagegen einzelne auf den Banknoten abgebildete Werke, sofern sie nicht erkennbar als Teil der Banknote reproduziert werden. Die urheberrechtlich geschützten Werke dürfen nur mit Genehmigung des Urhebers wiedergegeben und bearbeitet werden.
D
Kontaktstelle
Fragen zur Abbildung von Banknoten sind an folgende Adresse zu richten:
Schweizerische Nationalbank
Rechtsdienst
Postfach
CH-8022 Zürich
(für dringende Fälle: Telefax Nr. 01 631 39 10)
Die Reproduktion von Banknoten
Die Wiedergabe und Nachahmung von Banknoten ist gemäss Art. 243 des Schweizerischen Strafgesetzbuches in der Schweiz verboten, sofern die Reproduktion eine Verwechslungsgefahr mit Originalnoten schafft. Auslegung und Anwendung dieser Gesetzesbestimmung sind ausschliesslich Aufgabe der kantonalen Strafverfolgungsbehörden und liegen deshalb ausserhalb der Verfügungsbefugnis der Schweizerischen Nationalbank. Im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit hat die Nationalbank im «Merkblatt über die Reproduktion von Banknoten» Beispiele von Reproduktionen aufgelistet, die ihrer Ansicht nach keine Verwechslungsgefahr mit Originalnoten darstellen und deshalb strafrechtlich nicht relevant sind.
von Dr. iur. Bruno Glaus