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Wer bezahlt für die Kinder nach einer Trennung und/oder Ehescheidung?

Lebt die Familie zusammen, geht das Gesetz davon aus, dass beide Elternteile gemeinsam - ein jeder nach seinen Kräften - für Pflege, Erziehung und Unterhalt des Kindes sorgen. Doch wenn die Eltern getrennt leben, wird relevant, wer an wen welchen Geldbetrag zu leisten hat.

Lebt das Kind im Haushalt eines Elternteils und sieht den anderen Elternteil nur im Rahmen des Ferien- und Besuchsrechts, fällt der Barunterhalt alleine dem nichtbetreuenden Elternteil zu. Der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, erbringt seinen Unterhaltsanteil in der Regel vollständig durch die Betreuung.

Von diesem Grundsatz kann abgewichen werden:

    1. Üblicherweise hat der nicht hauptbetreuende Elternteil mit seinen Kindern 14-tägig am Wochenende Umgang. Hinzu kommt ein Anteil an den Ferientagen. Wenn die Besuchszeiten über dieses übliche Mass hinausgehen, kann es geboten sein, den Barunterhalt zwischen den Eltern aufzuteilen.

Im konkreten Fall hat der Vater die Betreuung zusätzlich an einem Werktag von 07:30 Uhr bis 19:30 Uhr übernommen, was rechnerisch einem Anteil von knapp 20% entspricht. Das Gericht hat entschieden, dass ein Betreuungsanteil von knapp 20% noch nicht ausreicht, um auch der Mutter einen Anteil des Barunterhalts aufzuerlegen. Das Gericht hält hierzu fest, dass eine Tagesbetreuung nicht mit einer Betreuung über 24 Stunden hinweg zu vergleichen ist. Der Vater ist mit der Tagesbetreuung insbesondere vom ins Bett bringen der Kinder und der Nachtbetreuung entbunden.

    1. Auch wenn die finanzielle Leistungsfähigkeit des betreuenden Elternteils wesentlich höher ist als diejenige des Barunterhaltspflichtigen, kann die Barunterhaltslast auf beide Elternteile aufgeteilt werden.

Im konkreten Fall hatte die Mutter aufgrund eines Unfalls hohe Schadensersatzzahlungen erhalten. Der Vater war der Ansicht, dass die Mutter damit ein hohes Vermögen habe und sich mit dem Vermögen am Kindesunterhalt zu beteiligen habe. Mit der Schadensersatzleistung muss die Mutter allerdings ihren behinderungsbedingten Mehraufwand stemmen. Das Gericht hat daher eine Beteiligung der Mutter am Barunterhalt abgelehnt.

 

BGer 5A_534/2021 vom 5. September 2022