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Vermeintlich lustig kann strafbar sein

In einem Vereins-Chat wird ein Gedicht «weitergeleitet»: «….die feilschen und füllen mit Geld ihre Taschen, da gucken wir dumm, wir einheimischen Flaschen». Und in den Zeilen davor polemisiert der unbekannte Texter in Reimform über Osteuropäer, Türken und Asylanten. Der Text bewegt sich im Grenzbereich zur Rassismus-Strafnorm.

Der Verfasser und auch der Weiterverbreiter machen sich allenfalls strafbar. Wie aber verhält es sich mit dem (ungewollten) Empfang? Macht sich auch strafbar, wer einen rassistischen Text besitzt, aber nicht selbst weiterverbreitet? Nein! Gemäss der Rassismus-Strafnorm macht sich nur (aber immerhin) strafbar, wer öffentlich (nicht nur im privaten Umfeld) Menschen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert. Der Grat zwischen „öffentlich“ und „privat“ ist schmal in einem Zeitalter, wo man seine eigenen Facebook-„Freunde“ oder die WhatsApp-Gruppenchat-Teilnehmer nicht mehr kennt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die Handlungen dann öffentlich, wenn sie nicht „im Familien- und Freundeskreis oder sonst durch persönliche Beziehungen oder besonderes Vertrauen geprägtes Umfeld“ preisgegeben werden (BGE 130 IV 111).


Aber aufgepasst, dieses Nein gilt nur für die Rassismus-Strafnorm, nicht aber für Gewaltdarstellungen und harte, d.h. verbotene Pornografie. Nach Art. 135 StGB ist schon der Besitz von grausamen Gewaltdarstellungen an Menschen und Tieren strafbar. Dazu zählen beispielsweise die inflationären Videos mit Axt-Exekutionen aus dem IS-Umfeld. Gleiches gilt für den Besitz von sog. harter Pornografie. Als solche gelten nach Art. 197 StGB Videos und Bilder mit sexuellen Handlungen mit Tieren, mit Gewalttätigkeiten oder mit sexuellen Handlungen mit Minderjährigen. In beiden Bereichen kommen vermehrt strafbare Handlungen vor. Treiber dieser Entwicklungen sind die Smartphones. Die Anzeigen wegen verbotener Pornografie sind in den letzten Jahren spürbar gestiegen – von 861 Fällen 2009 auf 1‘386 Fälle im letzten Jahr (Jahresbericht 2018 Polizeiliche Kriminalstatistik PKS, 2019).


Wie verhält man sich korrekt, wenn man ein problematisches, allenfalls gar strafbares Textwerk, Video oder Bild erhält? Als erstes sollte man die Nachricht unverzüglich löschen und beim Absender deutlich protestieren. Erstellt man davon einen Screenshot – ohne (!) sichtbaren Text, Video oder Bild –, kann man sich in einem allfälligen Strafverfahren besser verteidigen. Je nach Absender sollte man den weiteren Kontakt meiden. Befindet man sich in Gruppenchats, dürfte es hilfreich sein, das automatische Speichern in den App-Einstellungen zu deaktivieren. Und ein Letztes: Nie das Smartphone anderen Personen überlassen. Es soll vorkommen, dass gute Freunde verbotene Inhalte mit dem fremden Handy herunterladen oder sogar teilen.


Publiziert im Sarganserländer und in der Linth-Zeitung


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