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Vereinbarung betreffend Schweigepflicht, Urheberrechtsübertragung etc.

Vereinbarung betreffend Schweigepflicht,
Urheberrechtsübertragung etc.

zwischen Agentur

und Subunternehmer/ Subunternehmerin (nachstehend SUB)

betreffend Projektauftrag

1. Ausgangslage
SUB nimmt zur Kenntnis, dass AGENTUR gemäss Rahmenvertrag AGENTUR/Kunde Informati-onspflichten, Geheimhaltungspflichten, Konkurrenzverbot, Sach- und Rechtsgewährlei-stungspflichten und Rechtsübertragungspflichten übernommen hat.

AGENTUR ist verpflichtet, diese Verpflichtungen auf Arbeitnehmer, Hilfspersonen, Subunter-nehmer und andere zur Vertragserfüllung beigezogene Dritte zu übertragen, welche für das Kunden-Projekt arbeiten. AGENTUR garantiert der Kundin insbesondere, dass der vertragsge-genständlichen Nutzung der geschaffenen Werke keinerlei Rechte Dritter (Immaterialgüter-rechte und Persönlichkeitsrechte) entgegenstehen.

2. Überbindung der vertraglichen Verpflichtungen

2.1 Generelles
SUB sichert AGENTUR zu, die unter Ziffer 1 erwähnten Pflichten ebenfalls zu beachten.

2.2 Verschwiegenheits- und Rückgabepflicht
Die Verschwiegenheitspflicht verbietet die Bekanntgabe von Kundennamen und Kundendaten, die Einsicht in Unterlagen, soweit sie für die Ausführung nicht notwendig ist, und das Kopieren von Unterlagen. Sie umfasst auch eine Rückgabepflicht bezüglich der zur Verfügung gestellten Unterlagen sowie auf Verlangen auch der zwischenzeitlich geschaffenen Hilfs- und Nebenprodukte. Die Verschwiegenheitspflicht dauert über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.

2.3 Übertragung des Urheberrechts / Verzicht auf Urheberpersönlichkeitsrechte
SUB überträgt sämtliche Rechte an Arbeitsergebnissen (einschliesslich Ideen, Entwürfe, Skizzen), welche im Rahmen des Subunternehmerverhältnisses entstehen, insbesondere damit zusammenhängende Immaterialgüterrechte räumlich, zeitlich und sachlich uneinge-schränkt auf AGENTUR, welche ihrerseits diese Rechte uneingeschränkt auf die Kundin übertragen darf. SUB verzichtet innerhalb der gesetzlichen Schranken auf die Geltendma-chung der Urheberpersönlichkeitsrechte. Insbesondere räumt SUB der AGENTUR das Bear-beitungsrecht ein.

SUB bestätigt und gewährleistet, dass sie/er sowie alle von ihr/ihm zur Vertragserfüllung bei-gezogenen eigenen Mitarbeiter und allfällige externe Leistungserbringer

a) über alle Immaterialgüterrechte, insbesondere über Urheberrechte und Leistungsschutz-rechte, an den zu erarbeitenden oder bereits erarbeiteten Werken verfügen, keinerlei Rechte an Verwertungsgesellschaften oder Dritte abgetreten wurden oder werden, und dass diese Werke keine Rechte Dritter verletzen;

b) schriftlich zugesichert haben, dass das volle Urheberrecht an den im Rahmen des Pro-jektauftrages geschaffenen Werken bei SUB liegt und er/sie dieses uneingeschränkt auf AGENTUR bzw. dessen Kundin / Auftraggeberin übertragen kann;

c) schriftlich zugesichert haben, dass sie auf die Geltendmachung von Urheberpersönlich-keitsrechten (insbesondere Namensnennung) an den im Rahmen des Projektauftrages ge-schaffenen Werken verzichten;

d) die Registrierung von Immaterialgüterrechten an Werken, welche im Rahmen des Pro-jektauftrages geschaffen werden, ausschliesslich nach vorgängiger schriftlicher Geneh-migung und auf Namen und Kosten der Agentur-Kundin vornehmen;

e) Rechte und Daten zu Arbeitsergebnissen weder für sich noch für einen Dritten nutzen, noch an einen Dritten abtreten werden.

2.4 Übergabe von Objektdaten
SUB händigt AGENTUR zu allen Arbeiten reproduzierbare Objektdaten auf Datenträger aus. Die Daten gehören AGENTUR. Sie hat das Recht, die Daten zu bearbeiten.

2.5 Beizug von Subunternehmern
SUB, welche als Selbständigerwerbende für AGENTUR tätig sind, dürfen AGENTUR-Aufträge ohne schriftliche Einwilligung von AGENTUR nicht durch Subunternehmer ausführen lassen.

2.6 Abgeltung der Rechtsübertragung
In der vertraglich vereinbarten Entschädigung ist auch die Übertragung der Immaterialgüter-rechte und die damit verbundene Rechtsgewähr gemäss den Vorziffern 2.3 – 2.4 inbegriffen.

2.7 Vorbehalt von Vereinbarungen bei Lizenzierung von Persönlichkeitsrechten
Soweit SUB bzw. beigezogene Dritte vertragliche Vereinbarungen bezüglich Persönlichkeits-rechten von Dritten treffen müssen (z.B. Nutzungsrechte am Recht am eigenen Bild eines Modells oder eines Testimonials), ist vorgängig die schriftliche Zustimmung von AGENTUR zur vertraglichen Vereinbarung einzuholen.

3. Schadenersatzpflicht / Konventionalstrafe
SUB stellt AGENTUR von allen Rechtsansprüchen Dritter frei. SUB nimmt zur Kenntnis, dass AGENTUR bei Vertragsverletzungen (Geheimhaltungspflicht, Konkurrenzverbot, Rechtsge-währ und Verzug) zu hohen Konventionalstrafen verpflichtet ist. Soweit die Verletzung auf ein fehlhaftes Verhalten von SUB und/oder von SUB beigezogenen Dritten zurückzuführen ist, schuldet SUB pro Verletzungsfall eine Konventionalstrafe in der Höhe von Fr. ............. Vorbehalten bleibt die Geltendmachung weiteren Schadens.

Die Agentur-Kundin ist berechtigt, Ansprüche aus dieser Vereinbarung unmittelbar gegenüber SUB geltend zu machen.

4. Weitere Bestimmungen
Jede Ergänzung oder Änderung der vorliegenden Vereinbarung bedarf der Schriftform.

Diese Vereinbarung untersteht ausschliesslich dem schweizerischen Recht.

Die Parteien vereinbaren als ausschliesslichen Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung

 

Ort und Datum

 

(Subunternehmer/in)

 

(Agentur)

 

Kenntnisnahme und Einverständnis der Kundin:
(Agentur-Kundin)