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Verdiente Ferien – im wahrsten Sinne des Wortes!

An vier Wochen im Jahr die Arbeit links liegen lassen und während den Ferien auf der faulen Haut liegen, ganz ohne sich Sorgen um den Lohn machen zu müssen? Laut Gesetz ist dies das gute Recht eines jeden Arbeitnehmers.

Um zu garantieren, dass sich der Arbeitnehmer eine verdiente Pause gönnt und nicht vor lauter Geldsorgen davon abgehalten wird, sich gebührlich zu erholen, hat er auch während seiner Ferien Anspruch auf den gesamten darauf entfallenden Lohn. Das heisst: Arbeitnehmer dürfen während den Ferien lohnmässig nicht schlechter gestellt werden, als wenn sie während dieser Zeit gearbeitet hätten.

Sodann muss der Arbeitnehmer seine Ferien auch tatsächlich beziehen. In anderen Worten dürfen während der Dauer eines Anstellungsverhältnisses Ferien nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden. Stattdessen muss der Lohn dem Arbeitnehmer im Zeitpunkt des tatsächlichen Ferienbezugs ausbezahlt werden.

Eine Ausnahme besteht gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung bei Arbeitnehmern, die einer unregelmässigen Beschäftigung nachgehen. Eine solche liegt mitunter vor, wenn der Arbeitnehmer in Teilzeit und zu monatlich stark schwankenden Arbeitszeiten (z.B. im Stunden- oder Akkordlohn) bei verschiedenen Arbeitgeberinnen seine Arbeit verrichtet. Hier darf die Arbeitgeberin einen Ferienzuschlag (bei einem vierwöchigen Ferienanspruch also 8.33%) unter Einhaltung strikter formeller Bedingungen mit dem laufenden Lohn auszahlen. Das Bundesgericht begründet dies damit, dass bei solchen unregelmässigen Beschäftigungen «unüberwindbare Schwierigkeiten» vorliegen, die einer Auszahlung des Ferienlohns während der Ferien im Wege stehen.

Sicher keine unüberwindbaren Schwierigkeiten und damit auch keine unregelmässige Beschäftigung liegen in Fällen vor, in denen der Arbeitnehmer in Vollzeit bei einer einzigen Arbeitgeberin beschäftigt ist. Selbst wenn die Arbeitszeiten monatlich stark schwanken, könne hier die korrekte Berechnung des Ferienlohns mithilfe verschiedener Software- und Zeiterfassungssystemen sichergestellt werden, so das Bundesgericht in seinem neuesten Urteil zu diesem Thema.

Bei der Prüfung, ob tatsächlich eine unregelmässige Beschäftigung vorliegt, sollte die Arbeitgeberin besondere Vorsicht walten lassen: Kommt ein Gericht im Streitfall nämlich entgegen der Arbeitgeberin zum Schluss, dass es sich nicht um eine unregelmässige Beschäftigung handelt, blüht der Arbeitgeberin unter Umständen, dass sie den gesamten Ferienanspruch am Ende des Arbeitsverhältnisses nochmals bezahlen muss. Im Zweifelsfall empfiehlt es sich deshalb, den Ferienlohnanteil zwar periodisch mit dem Grundlohn zu berechnen und auf der Lohnabrechnung auszuweisen, jedoch erst auszuzahlen, wenn die Ferien tatsächlich bezogen werden. Dadurch werde, so das Bundesgericht, eine gesetzeskonforme Entrichtung des Ferienlohns garantiert.

Kanzleiintern wurde das bundesrichterliche Urteil zur korrekten Auszahlung des Ferienlohns kontrovers diskutiert. Ist es tatsächlich Aufgabe der Arbeitgebenden, ein Ferien-Sparkässeli für die Arbeitnehmenden zu führen? Brauchen Arbeitnehmende eine derartige Bevormundung, oder wird dadurch die Abgeltung der Ferienlohnansprüche für beide Seiten im Endeffekt nur unnötig verkompliziert?

 

Von MLaw Valerie Bühlmann, publiziert in der Linth Zeitung, im Sarganserländer und im Werdenberger&Obertoggenburger


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