Fotografen, Texter und Designer haben unverzichtbare Rechte an ihren Schöpfungen, sogenannte Urheberpersönlichkeitsrechte. Diese werden von den Verwertungsrechten unterschieden.
Werke im Sinne des Urheberrechts sind alle geistigen Schöpfungen — das heisst, von Menschenhand geschaffene Arbeitsergebnisse - mit individuellem Charakter. Werke können auch Entwürfe, Titel und Teile von Werken sein, wenn auch sie die notwendige "Originalität" aufweisen. Bei Gebrauchsgegenständen wird ein hoher Massstab angelegt, bei andern Schöpfungen ein tiefer; die Beurteilung, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, ist ein "Tummelfeld für richterliches Ermessen" (Magda Streuli-Youssef einer ZPRG-Veranstaltung vom 21. Februar 2000). Unbestritten ist weiter: Auch Slogans, verdichtete Konzepte, Texte, Illustrationen (Mickey Mouse, Pirelli-Männchen etc.) sowie Piktogramme können Werke im Sinne des Urheberrechts sein.
Das dualistische Modell
Das Urheberrecht der kreativ Tätigen hat eine kommerzielle, vermögensrechtliche und eine ideelle, persönlichkeitsrechtliche Komponente. Kommerzialisierungsfähig und handelbar sind die Verwertungs- bzw. Nutzungsrechte an den Werken. Nicht - oder nur beschränkt — handelbar sind die Urheberpersönlichkeitsrechte, welche die persönliche und geistige Beziehung eines Werkgestalters zu seinem Werk schützt. Die Urheberpersönlichkeitsrechte sind nicht unwiderrufbar auf Dritte übertragbar.
Urheberpersönlichkeitsrechte sind:
Die Entscheidung, ob ein Werk geheimgehalten oder veröffentlich werden soll, muss dem Urheber jederzeit selbst zustehen. Er kann dieses Recht nicht ein für allemal übertragen, sondern höchstens im Sinne eines jederzeit widerrufbaren fiduziarischen Auftrags.
Das Recht auf Namensnennung steht auch Arbeitnehmern zu, obwohl die Verwertungsrechte von Gesetzes wegen auf die Arbeitgeberin übergehen. Dieses Recht bezieht sich nicht auf die Nennung auf dem Werkexemplar selbst (z.B. Plakat, Inserat, Tele- oder Radio-Spot), sondern auf die Namensnennung bei der Ankündigung des Werkes oder bei der Reklame für das Werk. Deshalb werden bei der Ankündigung einer Werbekampagne, die beteiligten MiturheberInnen aufgeführt.
Das Recht, als Miturheber genannt zu werden, besteht jedoch nur im Rahmen des Verkehrsüblichen. Der Autor eines Drehbuches könne zwar verlangen, im Filmvor- und Nachspann genannt zu werden, nicht aber auf den Filmplakaten, und die Gebrauchsanweisung für einen Rasierapparat brauche nicht dessen Designer aufzuführen, schreibt Rehbinder, Beispiele für Verkehrsübliches anführend (M. Rehbinder, Das Schweizerische Urheberrecht, Bern 1996, S. 110). Im Bereich der Werbegrafik und bei den Nachrichtenagenturen kann der Verzicht auf die Autorennennung als branchenüblich bezeichnet werden. In jedem Fall kann die Werbeagentur die Signierung von Werbegraphiken durch ihre Angestellten vertraglich ausschliessen. Auch der Bauherr kann davon absehen, am Bauwerk den Namen des Architekten aufzuführen.
Namensnennung gibt keinen Anspruch auf Adressangaben oder gar Telefonnummern. Ein kleiner Vermerk am Rande der Kunstkarte (allenfalls auch nur auf der Rückseite) genügt.
Der Urheber hat das alleinige und unverzichtbare Recht, zu bestimmen, unter welcher Bezeichnung er das Werk in Verkehr bringen will: anoynom, unter richtigem Namen oder unter einem Pseudonym. Der einmal erklärte Verzicht auf namentliche Nennung kann bei berechtigtem Interesse widerrufen werden.
Der Schöpfer eines Werkes soll über spätere Änderungen und Bearbeitungen entscheiden können. Allerdings gilt dieses Recht nur mit wesentlichen Vorbehalten.
1. Wer Nutzungsrechte vergeben hat, gestattet damit auch geringfügige gestalterische oder textliche Änderungen (z.B. in der Gestaltung einer Broschüre oder in der redaktionellen Bearbeitung eines Pressetextes). Auch Briefschaften dürfen beispielsweise den postalischen Vorschriften angepasst werden, ohne dass der geistige Schöpfer der CI gefragt werden müsste. Denn: In der Vergabe von Nutzungsrechten liegt das Einverständnis zu allen Änderungen, die nach dem Verwendungszweck üblich oder notwendig sind (Rehbinder a.a.O. S. 111).
2. Mehr als das Übliche und Notwendige dürfen sich Hauseigentümer erlauben: Der Hauseigentümer darf sein Haus bis zur Grenze der Entstellung (Verstümmelungsverbot) abändern (Art. 12 Abs. 3 URG). Das Eigentumsinteresse geht dem Urheberrechtsschutz vor.
3. Als zustimmungsbedürftige Bearbeitung gilt die Aufnahme in ein Sammelwerk, nicht jedoch die Aufnahme in den Katalog einer öffentlich zugänglichen Sammlung und in einen Messe- oder Auktionskatalog (Art. 26 URG). Die Bedürfnisse des Kulturbetriebs und der wirtschaftlichen Interessen der Werkeigentümer gehen hier vor.
Unikate, von denen es keine weiteren Werkexemplare mehr gibt, dürfen nicht ohne Einwilligung des Urhebers zerstört werden. Der Werkeigentümer ist verpflichtet, das Werk, das er entsorgen möchte, vor der Zerstörung dem Urheber zur Rücknahme anzubieten und dafür maximal den Materialwert zu verlangen (Art. 15 URG). Auch hier gilt wieder die Ausnahme zu Gunsten der Hauseigentümer, welche dem Architekten vor dem Abbruch der Liegenschaft lediglich die fotografische Dokumentation des Werkes ermöglichen müssen.
Wer im Arbeitsverhältnis Werke für die Arbeitgeberin schafft, überträgt von Gesetzes wegen die Nutzungsrechte auf die Arbeitgeberin, darin eingeschlossen ist auch das Veröffentlichungsrecht. Wo aber Werke im Papierkorb der Arbeitgeberin landen, fällt das Recht zur Ausbeutung der Nutzungsrechte an den Urheber zurück (Barrelet, Egloff, Das neue Urheberrecht, Bern 1994, Art. 9 Rz 21).
Anmerkung zur Stellung der Erben
Erben können die Urheberpersönlichkeitsrechte anstelle des verstorbenen Urhebers — und gar gegen seine letztwilligen Verfügungen — ausüben; sie können die Veröffentlichung eines noch nicht publizierten Werkes erlauben, ein Pseudonym aufdecken oder die Verfilmung eines Romans gestatten, auch wenn sich der Urheber zu Lebzeiten dagegen gewehrt hat (Barrelet, Egloff, Das neue Urheberrecht, Bern 1994, Art. 9 Rz 8).
Urheberverwertungs- bzw. Verwendungsrechte
Die Urheberverwendungsrechte umfassen das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann und wie das Werk verwendet wird (Art. 10 URG). Eingeschlossen in diesem Monopolrecht ist das Recht, über die Herstellung, Vervielfältigung, Anbietung, Veräusserung, Vortragung, Aufführung, Sendung oder andere Formen der Wahrnehmmachung zu bestimmen.
Ausnahmen des Monopolrechts
Ausnahmen vom Nutzungsmonopol des Berechtigten sind das gebührenfreie Privatgebrauchsrecht, (Art. 19 Abs.1 lit.a URG), das gebührenpflichtige Eigengebrauchsrecht in Schulen und Betrieben (Art. 19 Abs. 1 lit. b und c URG), das Zitatrecht (Art. 25 URG), das Vorrecht der Museums- , Messe und Auktionskatalog-Hersteller (Art. 26 URG), das Abbildungsrecht bei Werken auf allgemein zugänglichem Raum und das Privileg bei der Berichterstattung über aktuelle Ereignisse (Art. 28 URG) für sämtliche Medien, auch für Bücher und Broschüren, soweit sie aktuelle Fragen behandeln (Barrelet/Egloff, Das neue Urheberrecht, Art.28 Rz 22).
Werke zweiter Hand
Von der Verwendung ist die Bearbeitung zu unterscheiden. Diese setzt die Zustimmung des Erstberechtigten voraus. Auch die veränderte Wiedergabe des Originalwerks setzt aber die Zustimmung des Originalwerk-Berechtigten voraus. Keine Rechtsverletzung liegt vor, wenn die charakteristischen Züge des Werks erster Hand im Werk zweiter Hand verblassen (Verblassungstheorie oder Abstandslehre).Solange das ursprüngliche Werk erkennbar ist, handelt es sich um eine Werkbearbeitung, nicht um eine freie Neuschöpfung. Allenfalls entsteht ein Werk zweiter Hand (Art.3 URG).
Drei Bearbeitungsstufen
Man unterscheidet — je nach Grad der Anlehnung an das Original a) Blosse Umgestaltungen,
b) Werk-Bearbeitungen,
c) freie Neugestaltungen
Umgestaltungen sind Nachschöpfungen, welche sich erkennbar an die Vorlage anlehnen, aber nicht genügend neue Individualität erreichen, dass von einem Werk zweiter Hand gesprochen werden könnte. Bearbeitungen hingegen enthalten diesen selbständigen individuellen Charakter, sie sind deshalb wiederum selbstständig schutzfähig, das Originalwerk ist aber noch erkennbar, im Gegensatz zur Neugestaltung, in welchem das Originalwerk nur als Anregung genommen wird (vergl. dazu Rehbinder, Schweizerisches Urheberrecht, S. 1996, S.73)..
Das Schöpferprinzip
Auch die Urheber(verwertungs)rechte liegen vorerst immer beim Schöpfer (Schöpferprinzip). Urheberrechte können aber ganz (eigentumsähnlich) oder nur als — räumlich beschränkte oder unbeschränkte, zeitlich befristete oder unbefristete, einfache oder exklusive, umfassende oder inhaltlich beschränkte — Nutzungsrechte auf Dritte übertragen werden. Das ganze Urheberrecht wird von Experten auch als "Haus" bezeichnet, die Nutzungsrechte demgegenüber werden mit dem Wohn- oder Mietrecht verglichen (so der Werberechts-Doyen Hanspeter Marti an einer SWA-Tagung vom 17. März in Zürich).
Textvorschläge des SWA
Wenn die Agentur das ganze Urheberrecht oder lediglich Verwertungsrechte auf den Werbeauftraggeber übertragen will, muss sie die Rechte überhaupt erst haben. Diese liegen — wie erwähnt — vorerst beim Schöpfer. Deshalb legte der SWA den Tagungsteilnehmern zwei Textvorschläge vor, welche sicherstellen sollen, dass die Urheberrechte (und nicht nur beschränkte Verwertungsrechte) bei der Agentur liegen (Vergleiche Textvorschläge SWA im Kasten).
Nur beschränkte Nutzungsrechte
Das Gesetz regelt nicht ausdrücklich, wer die Nutzungsrechte an einem Auftragswerk hat. Wenn keine umfassende Rechtsübertragung vereinbart wurde, gehen nach der Zweckübertragungstheorie (welche treffender eigentlich Übertragungszwecktheorie heissen müsste) nur beschränkte Nutzungsrechte auf den Vertragspartner über, nur soviele nämlich, als zur Vertragserfüllung unbedingt nötig sind und nur für den zu diesem Zeitpunkt bekannten Gebrauch. Ein Abänderungsrecht muss ausdrücklich verabredet werden. Neue Nutzungsformen müssen zusätzlich vereinbart und entschädigt werden.
Unklarer Begriff "Copy-Right"
Experten empfehlen, den Begriff "Copy-Right" entweder nicht oder nur mit genauer Umschreibung, was damit gemeint ist, zu verwenden. Einerseits, weil nach unserem Sprachverständnis nicht klar zum Ausdruck kommt, ob damit das umfassende Urheberrecht (das "Haus") oder nur die Gesamtheit der Nutzungsrechte (das "Wohnrecht") gemeint ist, anderseits aber auch, weil Copy-Right in andern Rechtsordnungen eine ganz andere Bedeutung hat (so gilt im angloamerikanischen Recht das "Schöpferprinzip" nicht und nach deutschem Recht kann das Urheberrecht eigentumsmässig nicht übertragen werden ).
©-Zeichen empfohlen
Hingegen wird die Verwendung des ©-Zeichens dennoch empfohlen. Das Zeichen hat eine präventive Schutz- und Warnfunktion. Die beigefügte Jahreszahl bringt zum Ausdruck, wann das Werk zum ersten Mal veröffentlicht wurde. Nicht massgebend ist diese Jahreszahl für die Schutzdauer. Diese dauert 70 Jahre über den Tod des Urhebers hinaus (Ausnahme bei Computer-Programmen: 50 Jahre).
10 Prozent gehört dem Urheber
In der Rechtspraxis hat sich die 10-Prozent-Regel durchgesetzt: Wer Leistungen unrechtmässig, allenfalls auch über die vertragliche Vereinbarung hinaus, nutzt, muss dem Urheberrechtsberechtigten 10 Prozent der Schalt- oder Streukosten abliefern, nach Vertragsauflösung längstens aber für 3 Jahre (Ziffer 7 der BSW/ASW-Grundsätze). Drei Jahre deshalb, weil man in der Werbebranche davon ausgeht, dass ein Werber während einer Kampagne im ersten Jahr verlustbringend, im zweiten Jahr kostendeckend und erst im dritten Jahr gewinnbringend arbeitet. Diese jedenfalls ist die Argumentation seitens der Berufsverbände. Die 10 Prozent-Regel hat sich allerdings teilweise auch in der Gerichtspraxis durchgesetzt.
Der SWA empfiehlt seinen Mitgliedern dringend, die Entschädigung für die Schaffung von Etiketten, Packungen, Erscheinungsbildern, Marken, Signeten, Namenszügen und ähnlichen Werken mit der Übertragung der vollen Urheberrechte (nicht nur der Nutzungsrechte) zu verbinden (vgl. dazu Kasten SWA-Beiblatt).
(Ziff. 1): Für künftige zusätzliche Aufträge bleiben anders lautende Regelungen bei der jeweiligen Arbeitsvergabe vorbehalten.
(Ziff. 3): Diese gilt auch für die Mitarbeiter der Agentur; selbst nach ihrem Ausscheiden.
(Ziff. 4): Die Berechtigung der Werbeagentur, Dritte beizuziehen, setzt voraus, dass der Auftraggeber über die Vergabe externer Leistungen für Realisation und Produktion informiert und der Budgetrahmen eingehalten wird.
(Ziff. 7): Für Werke, deren Urheberrecht an den Auftraggeber nicht abgetreten ist, beginnt die Inanspruchnahme der Nutzungsrechte mit dem ersten öffentlichen Auftritt. Sie werden ab diesem Zeitpunkt jeweils mit dem vereinbarten Honorar abgegolten. ?Im Falle einer Vertragsauflösung erlischt die Entschädigungspflicht ..... Jahre nach dem ersten öffentlichen Auftritt jedes Werkes, spätestens aber 3 Jahre nach Vertragsauflösung. Die Entschädigung beträgt jährlich max. 10% der Kosten für Produktion und Streuung für die genutzten Werbemittel.
(Ziff. 15): Leistungen, die vom Auftraggeber allein erbracht werden, sind im Einzelfall schriftlich festzuhalten. Solche Eigenleistungen sind nicht honorarpflichtig.
(Ziff. 17) und Spezialaufgaben (Ziff. 18): Voraussehbare Kosten, die zu Budgetüberschreitungen führen könnten, sind aufzuzeigen.
(Ziff. 17): Übliche Reisekosten und Spesen sind im Honorar eingeschlossen. Ausserordentliche Auslagen müssen dem Auftraggeber vorgängig unterbreitet und von ihm genehmigt werden.
(Ziff. 19): Für langfristig genutzte Werke — wie Marken, Signete, Slogans und andere Corporate-Design-Elemente — werden sämtliche Urheberrechte und übrige Immaterialgüterrechte mit der Entrichtung der Entschädigung vollumfänglich, zeitlich unbefristet und räumlich unbeschränkt auf den Auftraggeber übertragen.