Ich bin Stockwerkeigentümer. Mein Nachbar hat, ohne jemanden zu fragen, die Platten seines Gartensitzplatzes ausgewechselt und diesen damit vergrössert. Darf er das? N.M. aus Altendorf
Im Stockwerkeigentum sind das „Sonderrecht“, die „gemeinschaftlichen Bauteile“ und das „Sondernutzungsrecht“ zu unterscheiden. Gegenstand des Sonderrechts sind gemäss Art. 712b ZGB die einzelnen Wohnungen der Stockwerkeigentümer sowie getrennte Nebenräume wie Keller- und Estrichabteile. Nur bei diesen Teilen darf der Stockwerkeigentümer den Innenausbau frei bestimmen und diese Räume ausschliesslich benutzen.
Gartensitzplätze sind gemeinschaftliche Bauteile wie Treppen, Korridor, Dachterrasse, Waschküche, Parkplätze oder Kinderspielplatz. Sie stehen allen Stockwerkeigentümern und ihren Hausgenossen zur Benutzung zu. Für bauliche Massnahmen braucht es hier die Zustimmung der Gemeinschaft.
Bezüglich der Quoren für die Zustimmung ist zunächst das Reglement massgebend. Ist nichts vereinbart, gilt die gesetzliche Regelung. Danach ist für „notwendige“ bauliche Massnahmen die Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer nötig. Bei „nützlichen“ baulichen Massnahmen ist zudem ein Mehr der Wertquoten erforderlich. Bei „luxuriösen“ baulichen Massnahmen ist die Zustimmung aller Miteigentümer nötig.
Die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer kann jedoch einzelnen Stockwerkeigentümern Sondernutzungsrechte an gemeinschaftlichen Bauteilen einräumen. Dieses exklusive Nutzungsrecht schliesst aber kein Recht zu baulichen Massnahmen ein, es sein denn, das Reglement würde dies vorsehen.
Ist dem Reglement diesbezüglich nichts zu entnehmen, so gelten für bauliche Massnahmen die oben aufgeführten Quoren der Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer.
Die Stockwerkeigentümergemeinschaft kann mit einem Beschluss nachträglich den verbotenen Eingriff des Sondernutzungsberechtigten genehmigen oder ihn zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verpflichten.
Publiziert in Obersee Nachrichten