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Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz

Die Thematik „sexuelle Übergriffe“ steht im Agenda-Setting der Medien ganz oben. Auch einzelne Unternehmen, auch solche in der Werbebranche, starteten Sensibilisierungs-Kampagnen gegen „sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz“. Fachleute empfehlen gar „Richtlinien“. Rechtlich ist indes nicht alles fassbar, was ethisch und moralisch allenfalls verpönt ist. Nicht jedes Berührtsein oder Stören ist auch schon eine Verletzung im rechtlichen Sinn.

„professional sexual misconduct“ (PSM) kommt überall vor, in der Ausbildung, am Arbeitsplatz, im Sport, in Schulen, bei Ärzten und anderen Therapeuten, im Militär, in Heimen und in Kirchen. Offenbar ist auch der publizistische Bedarf zum Thema gross: Bereits in 2. Auflage erschienen ist die lesenswerte Studie von Werner Tschan, „Missbrauchtes Vertrauen – Sexuelle Grenzverletzungen in professionellen Beziehungen, Ursachen und Folgen“ (Karger Verlag 2005).

Der Arbeitsplatz als Balzplatz
Im Wissen darum, dass sich am Arbeitsplatz auch persönliche Beziehungen abspielen und bisweilen auch intime Bande geknüpft werden, hat kürzlich das Zürcher Gerichtswesen Leitlinien über den korrekten Umgang unter Kolleginnen und Kollegen erlassen, um das Balzverhalten der Justizbeamtinnen und –beamten in geregelte Bahnen zu lenken (so Tschan): „Anlehnungsbedürftigen Bezirksrichtern und Oberrichterinnen, Sekretärinnen und Gerichtsbeamten, Referenten oder Kommissarinnen werden die Grenzen zwischen der tolerierten Avance und der strafbaren sexuellen oder sexistischen Belästigung erläutert. Da die eindeutigen Absichten in aller Regel zweideutig formuliert werden, resultieren für die Juristen, die es gerne exakt haben, vielschichtige Schwierigkeiten. Als sexuelle Handlung werden beispielsweise „scheinbar zufällige Körperberührungen“, „unerwünschte Einladungen mit eindeutiger Absicht“ oder das „Nachspionieren inner- und ausserhalb des Betriebes“ aufgeführt.

Gemäss diesen Richtlinien richtet sich die sexuelle Belästigung in der Regel gegen das andere Geschlecht und äussert sich in taxierenden Blicken, anzüglichen Bemerkungen oder dem Vorzeigen, Aufhängen und Herumliegenlassen von pornografischem Material. Emails mit entsprechendem Inhalt stellen die zeitgemässe Variante dar.

Auch die Kirchen sind aktiv geworden: Verschiedene evangelisch-reformierte und katholische Kirchen haben seit 2001 interne Richtlinien und Ratgeber gegen sexuelle Belästigungen im Arbeitsumfeld der Kirche ausgearbeitet. Mittels Sensibilisierungs-Kampagnen und internen Weiterbildungsveranstaltungen wurden die Mitarbeiter mit der Thematik vertraut gemacht.

Massnahmen auf internationaler Ebene
Der EU-Gesetzgeber äusserte die Ansicht, dass die Strafen verhältnismässig und abschreckend sein müssten, und Bussen und Entschädigungszahlungen sollten nicht von vornherein gegen oben begrenzt werden. Tschan erwähnt, als Vergleich sei auf Urteile bzw. aussergerichtliche Vergleichszahlungen in den USA oder Japan hingewiesen worden. Eine Erdölfirma in Texas ging bei einem Diskriminierungsverfahren 1996 einen Vergleich von 176 Millionen US-Dollar ein. Ein Autohersteller wurde in Detroit 1999 in Zusammenhang mit sexueller Belästigung am Arbeitsplatz zur Zahlung von 21 Millionen US-Dollar verurteilt. Verschiedene Europäische Staaten haben gesetzliche Regelungen erlassen, welche speziell auf die sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz gerichtet sind.

„Sexuelle Belästigung“ im Sinne des Rechts
Gesetzliche Bestimmungen, insbesondere die persönlichkeitsrechtlichen und arbeitsrechtlichen, verpflichten die Unternehmen (Arbeitgeber), ihre MitarbeiterInnen vor sexuellen Belästigungen zu schützen. „Sexuelle Belästigung“ ist nach deutschem Beschäftigungsgesetz „jedes vorsätzliche sexuell bestimmte Verhalten, das die Würde von Beschäftigten am Arbeitsplatz verletzt“. Dazu gehören nicht nur Verhaltensweisen und Handlungen, die schon vom Strafgesetz erfasst sind, sondern auch „sonstige sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie Zeigen und sichtbares Anbringen von pornografischen Darstellungen, die von den Betroffenen erkennbar abgelehnt werden. Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten oder ein Dienstvergehen“.

Nach deutschem Recht explizit - und nach Schweizerischem Recht aufgrund der gesetzlich verankerten Fürsorgepflicht – ist der Arbeitgeber verpflichtet, Massnahmen gegen Belästigungen zu ergreifen. Tut er dies nicht, sind die Arbeitnehmer berechtigt, ihre Tätigkeit ohne Verlust des Arbeitsentgeltes einzustellen, soweit dies zu ihrem Schutz erforderlich ist.

Aus der „Opferperspektive“ geschrieben
Das im Karger-Verlag 2005 erschienene Buch von Tschan ist deklariert aus der „Opferperspektive“ geschrieben, die Forderung nach einem „neutralen Beobachter“ sei „wissenschaftlicher Unsinn“, denn: „der eigene Standpunkt bestimmt den Erwartungshorizont“, schreibt der Autor. Und hier liegt wohl auch die Krux des Buches. So lesenswert und nützlich die Schrift ist, so sehr ist aus juristischer Sicht zu betonen, dass nicht der eigene (allenfalls sehr sensible) Standpunkt massgebend sein kann, sondern nur das Empfinden des unbefangenen Menschen. Für eine Rechtsverletzung braucht es zudem eine bestimmte „Intensität“ (so auch im Stalking-Entscheid des Bundesgerichts vom 26. August 2003, 129 IV 262). Nicht jede Betroffenheit (zufälliges Berühren) ist auch schon eine Verletzung. Das Verdienst des Autors ist es, Ursachen und Folgen bewusster zu machen. Tschan zeigt in seinem Buch auf, wie sich am Arbeitsplatz sexuelle Belästigung, Mobbingsituationen und Stalking-Verhalten vermischen können. Die Sensibilisierung für die Thematik ist ein Teil der Führungsaufgabe und als solche Teil der Unternehmenskultur.

Das Bundesgericht zu „Stalking“:
„Der Begriff „Stalking“ wurde Ende der Achtzigerjahre in den USA eingeführt, um das immer häufiger beobachtete Phänomen des zwanghaften Verfolgens und Belästigens einer Person zu erfassen. Heute gelten als typische Merkmale des Stalking das Ausspionieren, fortwährende Aufsuchen physischer Nähe (Verfolgen), Belästigen und Bedrohen eines anderen Menschen, wobei das fragliche Verhalten mindestens zweimal vorkommen und beim Opfer starke Furcht hervorrufen muss. Nach den bisherigen Erkenntnissen kann das Stalking verschiedene Ursachen und Erscheinungsformen aufweisen. Häufig bezweckt es Rache für empfundenes Unrecht, oder es wird damit Nähe, Liebe und Zuneigung einer Person, nach einer Trennung auch Kontrolle und Wiederaufnahme der Beziehung gesucht. Das Stalking kann lange – nicht selten über ein Jahr - andauern und bei den Opfern gravierende psychische Beeinträchtigungen hervorrufen. Charakteristisch ist stets, dass viele Einzelhandlungen erst durch ihre Wiederholung und ihre Kombination zum Stalking werden. Vor allem im angloamerikanischen Rechtskreis wurden in den Neunzigerjahren Strafbestimmungen gegen das Stalking erlassen. Diese Normen stellen regelmässig das belästigende und bedrohende Verhalten in seiner Gesamtheit unter Strafe. In der Schweiz - wie übrigens auch in Deutschland und Frankreich - fehlt demgegenüber ein spezieller Straftatbestand des Stalking. Das bedeutet indessen lediglich, dass das vorstehend beschriebene Verhalten strafrechtlich nicht gesondert erfasst wird, doch ist nicht ausgeschlossen, dass dieses insgesamt oder einzelne Handlungen davon Straftatbestände erfüllen (Anmerkung: im konkreten Fall wurde das Verfolgen und die Belästigung als strafbare Nötigung qualifiziert).

 

von Dr. iur. Bruno Glaus


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