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Produktbilder im Firmenkatalog, Teameventfotos auf der Webseite – Künftig illegal?

Tiefgreifend sind die jüngsten Änderungen im Schweizerischen Urheberrecht: Künftig sind sämtliche Fotos – auch von Laien – urheberrechtlich geschützt, auch alltägliche Familien- und Urlaubsfotos, Landschaftsaufnahmen und Schnappschüsse aller Art. Sie dürfen von Dritten für öffentlichen Zweck nur mit Einwilligung verwendet werden.

Bisher galt der Verwertungsschutz ausschliesslich für Fotos, die als Kunst eingestuft wurden. Künftig gilt: Hände weg von jeglichem Fotomaterial ohne Einwilligung des fotografierenden Urhebers. Dies gilt besonders bei der Verwendung von Bildern aus dem Internet, im EU-Raum gilt der umfassende Fotoschutz schon länger, dort «Licht-Bild-Schutz» genannt.


Immerhin ist weiterhin der blosse Privatgebrauch privilegiert. Privatpersonen können sich darauf berufen, dass veröffentlichte Werke nur zum Eigengebrauch im Familien- und engsten Freundeskreis verwendet werden. Dazu zählen beispielsweise Geburtstagseinladungen, nicht aber Firmenbroschüren. Unternehmen werden sich nun fragen, ob sie ihre Broschüren und Produkte-Dokumentationen vernichten oder die Webseite aufgrund der neuen Regelung überarbeiten müssen. Nein, müssen sie nicht: Das vor der Gesetzesänderung verwendete Material darf weiterhin im bisherigen Rahmen und Umfang genutzt werden. Werden aber nach dem 1. April (kein Aprilscherz!) Fotos von Dritten ohne Einwilligung auf eine Webseite gesetzt oder in einem Katalog verwendet, wäre dies eine Urheberrechtsverletzung. Der Urheber der Fotografie könnte eine Entschädigung und die Beseitigung verlangen und gerichtlich durchsetzen.


Mit dem revidierten Gesetz wird auch die Pirateriebekämpfung im Internet verschärft. Hosting-Provider müssen künftig dafür sorgen, dass urheberrechtsverletzende Inhalte, die bereits einmal entfernt wurden, auch entfernt bleiben (sog. „stay-down“ Pflicht). Die gute Nachricht für Musik- und Video-Fans: in der Schweiz bleibt – im Gegensatz zum Recht der EU – das blosse Herunterladen (download) von unlizenzierten Inhalten zum Eigengebrauch zulässig. Aber Achtung: das Hochladen (upload), z.B. auf Sharing-Plattformen, ist unzulässig.


Von MLaw et lic.oec. Nathalie Glaus, publiziert in der Linth-Zeitung und im Sarganserländer


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