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Oh weh, oh weh …Putzdienst krank

Ungefähr 400‘000 Privat-Haushaltungen in der Schweiz beschäftigen eine Hausangestellte. Nur die wenigsten kennen die Rechtslage im Krankheitsfall. Sie ist auch reichlich kompliziert. Alle Kantone sind verpflichtet, für Arbeitnehmende im Hausdienst einen Normalarbeitsvertrag zu erlassen.
Nach dem St. Galler NAV müssen Arbeitgebende für Arbeitnehmende im Hausdienst, die für länger als einen Monat eingestellt werden, eine Krankentaggeldversicherung abschliessen (80% des Lohnes, ab dem 31. Krankheitstag für 720 Tage). Arbeitgebende und Arbeitnehmende tragen die Kosten je zur Hälfte. Wenn der Arbeitgebende die erwähnte Versicherung nicht abschliesst, haftet er gemäss Art. 20 Abs. 3 NAV-SG persönlich im Umfang der erwähnten Versicherungsleistungen. Allerdings können die Vertragsparteien eine abweichende schriftliche Vereinbarung treffen und vereinbaren, dass sich die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall nach dem Obligationenrecht richtet: Wenn das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen wurde, schuldet der Arbeitgebende zwar den 100-prozentigen Lohn, wenn eine Hausangestellte krank wird, dies im ersten Dienstjahr aber nur während drei Wochen. Je nach weiteren Dienstjahren verlängert sich der Anspruch um weitere Wochen, nach der meist angewendeten Berner Skala im 2. Dienstjahr auf einen Monat. NAV- und OR-Regelung haben je ihre eigenen Vor- und Nachteile.
Wer Haushaltshilfen im Umfang von mehr als 5 Stunden wöchentlich beschäftigt, muss auch die zwingenden Bestimmungen des NAV auf Bundesebene beachten, welcher Mindestlöhne festlegt (CHF 18.90 für Ungelernte bis, je nach Berufserfahrung und Ausbildung, CHF 22.85 für Gelernte mit eidg. Fähigkeitszeugnis). Hinzu kommen Zuschläge für Ferien- und Feiertagsansprüche (dazu SECO-Merkblatt „Informationen zum NAV Hauswirtschaft“). Ebenfalls auf Bundesebene geregelt ist die Unfallversicherung, welche Arbeitgebende abschliessen müssen und zu Lasten des Arbeitgebenden geht. Falls die Hausangestellte mindestens 8 Stunden pro Woche bei demselben Arbeitgebenden arbeitet, muss sie auch gegen Nichtberufsunfälle versichert werden. Diese Prämien gehen zu Lasten des Arbeitnehmenden. Bei Hausangestellten ab 18 Jahren sind überdies Leistungen an die AHV, IV, EO und ALV abzurechnen. Jugendliche Hausangestellte sind bis zum 25. Altersjahr von der Beitragspflicht befreit, sofern ihr jährlicher Lohn CHF 750.- nicht übersteigt (dazu AHV/IV-Merkblatt „Hausdienstarbeit“).
 
von MLaw und lic.oec. Nathalie Glaus, publiziert im Sarganserländer

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