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Neue Überwachungsmethode des Staates

 Am 1. Januar 2018 sind im Schweizerischen Strafgesetzbuch neue Bestimmungen in Kraft getreten. Unter anderem darf der Staat mit dem neuen Artikel 79b elektronisch überwachen.
Doch keine Sorge: Überwachungsmethoden, wie sie im fernen Amerika für sämtliche Bürger angewendet werden, sind in der Schweiz nicht zu erwarten. Vielmehr sind anstelle des Gefängnisvollzugs neu elektronische Fussfesseln zugelassen, wenn die Freiheitsstrafe 20 Tage bis 12 Monate beträgt. Die Fesseln sind mit einem Sender ausgestattet und stehen unter ständigem Funkkontakt mit der „Überwachungsstation“. Entfernt sich der Fussfessel-Träger zu weit weg oder zerstört er die Fessel gar, wird bei der überwachenden Behörde Alarm ausgelöst. Zudem wird jeweils ein Wochenplan aufgestellt, welcher die Aufenthaltszeiten am Arbeitsplatz und zu Hause festlegt und deren Einhaltung überprüft wird. Der Fessel-Träger wird also rund um die Uhr überwacht und kann sich nur beschränkt frei bewegen. Ziel des „Electronic Monitoring“ ist es, eine Desozialisierung durch Verlust der Arbeitsstelle, Wohnung und Sozialkontakten zu vermeiden. Und schliesslich werden so Haftplätze in den überlasteten Schweizer Gefängnissen geschont.