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Mehr Konsumentenschutz in Sachen Mehrwerdienste und Spam

Seit dem 1. April 2007 sind wichtige Gesetzesänderungen in Kraft, welche die Kommunikationsbranche betreffen: Neu geregelt wird insbesondere der Betrieb von Mehrwertdienstnummern und die Spam-Werbung. Fernmeldetechnisch versandte Massenwerbung ohne direkten Zusammenhang mit einem zuvor angeforderten Inhalt ist nur zulässig, wenn vorgängig die Einwilligung des Adressaten eingeholt worden ist (opt-in-Prinzip). In der Praxis wird das Spam-Verbot aber noch wenig beachtet, wie der tägliche Säuberungsprozess auch in den Anwaltskanzleien bestätigt.

 

Das Parlament hat im März 2006 die Revision des Fernmeldegesetzes (FMG) verabschiedet. Das Gesetz und die zugehörigen Verordnungen traten am 1. April 2007 in Kraft – auch die Regelung zu den Mehrwertdiensten (siehe Kasten). Mit der Revision wird ein Spam-Verbot eingeführt, gesetzlich verankert im Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Dieses Verbot betrifft alle automatisierte Werbung über Telekommunikation, z.B. Werbung mit SMS/MMS, Sprachautomaten, Rückrufaufforderungen an 090x-Nummern, E-Mail, Fax. Nicht betroffen sind Anrufe von Call-Center-Agenten. SMS/MMS, E-Mail etc. sind nur noch zulässig, wenn die Kunden vorher eingewilligt haben und wenn der korrekte Absender angegeben wird und auf eine problemlose und kostenlose Ablehungsmöglichkeit hingewiesen wird. Nicht verboten ist Werbung an (frühere) Käufer von Produkten, um über ähnliche Produkte zu informieren, wenn auf die Ablehnungsmöglichkeit hingewiesen wird.

Revision des FMG und UWG
Für Inhaberinnen und Inhaber von Mehrwertdienstnummern ist Art. 12b des Fernmeldegesetzes (FMG) von besonderem Interesse und lautet wie folgt:

Art. 12b FMG: Mehrwertdienste
1 Der Bundesrat regelt die Mehrwertdienste, um deren Missbrauch zu verhindern. Er legt insbesondere Preis-obergrenzen fest, erlässt Vorschriften für die Preisbekanntgabe und schreibt, unter Beachtung internationaler Verpflichtungen, einen Sitz oder eine Niederlassung in der Schweiz vor.
2 Gebühren für Mehrwertdienste dürfen ab einem bestimmten Schwellenbetrag nur mit dem ausdrücklichen Ein-verständnis der Benutzerinnen und Benutzer erhoben werden. Der Bundesrat legt diesen Betrag fest und erlässt Vorschriften, nach denen die Mehrwertdienste, die von Anbieterinnen von Fernmeldediensten zusammen mit den übrigen Dienstleistungen abgerechnet werden, auf Grund der Nummern als solche erkannt werden können.

Der Bundesrat hat am 9. März 2007 über die Vollzugsbestimmungen entschieden und die entsprechenden Verordnungen werden am 1. April 2007 in Kraft treten. Auf den gleichen Zeitpunkt hin tritt auch Art.3 lit. o UWG in Kraft, welcher das Spam-Verbot gesetzlich verankert.

Art. 3 lit. o UWG
„Unlauter handelt insbesondere, wer:
o. Massenwerbung ohne direkten Zusammenhang mit einem angeforderten Inhalt fernmeldetechnisch sendet oder solche Sendungen veranlasst und es dabei unterlässt, vorher die Einwilligung der Kunden einzuholen, den korrekten Absender anzugeben oder auf eine problemlose und kostenlose Ablehnungsmöglichkeit hinzuweisen; wer beim Verkauf von Waren, Werken oder Leistungen Kontaktinformationen von Kunden erhält und dabei auf die Ablehnungsmöglichkeit hinweist, handelt nicht unlauter, wenn er diesen Kunden ohne deren Einwilligung Massenwerbung für eigene ähnliche Waren, Werke oder Leistungen sendet.„

Der erläuternde Bericht zur Änderung des Fernmeldegesetzes hält unter Ziff. 2.1.2.1.7 zum Artikel 12b fest: „Diese Bestimmung bezweckt den Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten vor missbräuchlichen Preisen bestimmter Mehrwertdienste (08xy und 09xy). Heute ist es zulässig, einfache Informationsdienste zu einem Preis von bis zu 10 Franken pro Minute, d.h. 600 Franken pro Stunde, in Rechnung zu stellen. Solche Tarife können zu Telefonrechnungen in Höhe von mehreren Tausend Franken führen. Da diese Beträge in der Regel von der Fernmeldedienstanbieterin eingezogen und dann an die Anbieterin von Mehrwertdiensten weitergegeben werden, laufen die Kundinnen und Kunden Gefahr, dass ihr Anschluss gesperrt wird, wenn sie die Rechnung nicht bezahlen. Daher kann der Bundesrat bei Bedarf Preisobergrenzen für Mehrwertdienste festlegen. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn die Leistung direkt von der Anbieterin des Mehrwertdienstes und nicht über die Fernmeldedienstanbieterin in Rechnung gestellt wird.“

Zur UWG-Revision wird in Ziff. 2.2. ausgeführt: Der neue Buchstabe „konkretisiert das in Artikel 13 der Datenschutzrichtlinie vorgesehene “Opt-in”-Modell und geht damit weiter als der heutige Artikel 65 Absatz 1 FDV (“Opt-out”-Modell). Alle Arten der elektronischen Kommunikation (Telefon, Fax, SMS, E-Mail) werden von dieser Bestimmung erfasst, unabhängig davon, ob es sich um einen Massenversand oder um individuelle Nachrichten handelt. Diese Frage wird nicht im FMG, sondern im UWG geregelt, weil es in erster Linie um die Benutzerinnen und Benutzer (und nicht um die Anbieterinnen) von Fernmeldediensten geht. In einem kürzlich gefassten Entscheid hielt die Lauterkeitskommission fest, dass Werbemitteilungen per E-Mail, die ohne die Einwilligung der Empfängerinnen und Empfänger erfolgen oder an Kundinnen und Kunden gerichtet sind, die nicht in einer Geschäftsbeziehung mit dem Absender der Nachricht stehen, im Sinne des UWG unlauter sind. Besteht zwischen dem Empfänger der Werbemitteilung und deren Absender eine Geschäftsbeziehung, so kann der Empfänger trotzdem jederzeit festhalten, dass er keine solchen Mitteilungen mehr erhalten möchte. Natürlich gelten die im UWG vorgesehenen zivil- und strafrechtlichen Bestimmungen.“

Das BAKOM hat die Nummerninhaber in einem Rundschreiben darauf hingewiesen, dass sie für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften verantwortlich sind und die Betreiber in diesem Sinne instruieren müssen (s. dazu www.bakom.admin.ch/dokumentation/gesetzgebung).

Preisobergrenzen für Verbindungen zu 0900-, 0901- und 0906-Nummern
Neu geregelt wurden vom Bundesrat mit der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV) auch die Preisobergrenzen für die 0900-er Nummern. Gemäss Art. 39 der Verordnung gelten für Verbindungen zu 0900-, 0901- und 0906-Nummern folgende Preisobergrenzen:
- 100 Franken für Grund- oder Fixgebühren;
- 10 Franken pro Minute;
- 400 Franken für alle Gebühren einer Verbindung (Grundgebühr, Fixgebühren und zeitabhängige Gebühren).

Gemäss Art. 24e Abs. 1 AEFV ist die Nutzung von 090x-Nummern im Zusammenhang mit dem Betrieb von Programmen des Typs PC-Dialer oder Web-Dialer oder von ähnlichen Programmen, die über eine Rufnummer eine Internetverbindung herstellen, um Leistungen, Waren oder Programme in Rechnung zu stellen, verboten.

Sitz- oder Niederlassungspflicht für Nummerninhaber
Gemäss Art. 37 und 108 der Verordnung über Fernmeldedienste müssen die Anbieterinnen von Mehrwertdiensten (Inhaberinnen und Inhaber von 0900-, 0901- und 0906-Nummern) ihre Dienste von einem Sitz oder einer Niederlassung in einem Vertragsstaat des Lugano-Übereinkommens aus anbieten. Dazu gehören folgende Länder: Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien und Vereinigtes Königreich. Seit dem 1. April 2007 können demzufolge 0900-, 0901- und 0906-Nummern nur noch an Inhaberinnen und Inhaber mit einem Sitz oder einer Niederlassung in einem Unterzeichnerstaat des Lugano-Übereinkommens zugeteilt werden. Bestehende Inhaberinnen und Inhaber aus anderen Ländern müssen bis spätestens 30. September 2007 einen Sitz oder eine Niederlassung in einem Unterzeichnerstaat des Lugano-Übereinkommens nachweisen.

Merkblatt zur Zuteilung
Im „Merkblatt betreffend die Zuteilung von Einzelnummern“ des BAKOM’s werden die Dienste der verschiedenen Nummernbereiche beschrieben:

- Gratisnummern (Bereich 0800)
- Gebührenteilungsnummern (Bereich 084x)
- Persönliche Nummern (Bereich 0878)
- Premium Rate Services (PRS) – Telekioskdienst (Breiche 0900, 0901, 0906)

PRS bezeichnen einen Telekioskdienst. Nummerninhaber können unter diesen Nummern eine Dienstleistung anbieten, welche vom Anrufenden mit einem Preisaufschlag auf der Verbindungsgebühr vergütet wird. Dieser Preisaufschlag wird der Nummerninhaberin von der Fernmeldedienstanbieterin je nach vertraglicher Vereinbarung anteilsmässig oder gesamthaft rückvergütet.

 

Arten der Mehrwertdienste

Bereich 0800: Gratisnummern
Gratisnummern (Freephone) bezeichnen einen Dienst, bei welchem dem Anrufenden grundsätzlich keine Verbindungsgebühren verrechnet werden. Die Inhaberin der Gratisnummer übernimmt die Kosten der Verbindungen.

Bereich 084x: Gebührenteilungsnummern
Gebührenteilungsnummern bezeichnen einen Dienst, bei welchem dem Anrufenden eine landesweite einheitliche Verbindungsgebühr zwischen 0 und maximal wie Verbindungen bei einer nationalen Verbindung gemäss Art. 22 Abs. 1 Bst. b FDV zu einem Festnetzanschluss verrechnet wird. Die Differenz zu den effektiven Verbindungsgebühren und allfällige Zuschläge dienstspezifischer Ausprägungen werden vom Nummerninhaber getragen.

Bereich 0878: Persönliche Nummern
Persönliche Nummern identifizieren einen Endbenutzer, unabhängig vom momentanen Standort und dem benutzten Endgerät. Verbindungen zu 0878 Rufnummern werden an die vom Nummerninhaber bestimmte Zielnummer weitergeleitet. Diese kann jederzeit aktualisiert werden. Anrufenden Teilnehmer zu 0878 Nummern dürfen keine höheren Verbindungsgebühren belastet werden als der maximalen Preisobergrenze bei einer nationalen Verbindung zu einem Festnetzanschluss. Bevor Sie ein Zuteilungsgesuch für eine solche Nummer einreichen, erkundigen Sie sich bitte, welche Fernmeldedienstanbieterin solche Nummern in Betrieb nehmen kann.

Bereich 0900: PRS für „Business, Marketing„
Der Nummernbereich 0900 ist ausschliesslich für Dienstleistungen im Bereich „Business, Marketing„ vorgesehen. Jede Art von Dienstleistungen aus anderen 090x Kategorien ist mit den zugeteilten Nummern nicht zulässig.

Bereich 0901: PRS für Unterhaltung, Spiele, Response
Der Nummernbereich 0901 ist ausschliesslich für Dienstleistungen der Kategorie „Unterhaltung (Horoskop, „Plauderboxen„, etc.), Spiele, Response (Wettbewerbe, Umfragen, etc.)„ vorgesehen. Jede Art von Dienstleistungen aus anderen 090x Kategorien ist mit den zugeteilten Nummern nicht zulässig.
Bereich 0906: PRS für Erwachsenenunterhaltung

 

Der Nummernbereich 0906 ist ausschliesslich für Dienstleistungen im Bereich „Erwachsenenunterhaltung„ vorgesehen. Jede Art von Dienstleistungen aus anderen 090x Kategorien ist mit den zugeteilten Nummern nicht zulässig. Die Inhaberin von 0906 Nummern darf über die zugeteilten Nummern keine Dienste anbieten, welche unter die Bestimmungen des Strafgesetzbuches (SR 311.0), insbesondere Art. 135, 197, 259 und 261bis fallen. Sie muss sicherstellen, dass Personen unter 16 Jahren kein Zugang zu Diensten mit pornographischen Inhalten gemäss Art. 197 Strafgesetzbuch gewährt wird.

 

Die Kennzahlen 0800, 0840, 0842, 0844, 0848 und 0878, 0900, 0901 oder 0906 müssen in allen schriftlichen und verbalen Ankündigungen zusammenhängend und deutlich getrennt von der restlichen Angebotsnummer angegeben werden. Die Bestimmungen der Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen (PBV) sind zu berücksichtigen (s. Kasten). Bei jeder schriftlichen und verbalen Bekanntgabe der Nummer muss der Tarif, den anrufende Teilnehmer zu entrichten haben, inklusive Mehrwertsteuer in Franken und Rappen pro Minute bzw. pro Anruf deutlich und unmissverständlich angegeben werden.

Die Preisinformationen in der Werbung müssen grundsätzlich in mindestens der gleichen Schriftgrösse bekannt gegeben werden wie die beworbene Mehrwertdienstnummer (Art. 13 Abs. 1bis PBV). Es muss der Mehrwertdienstleistung eine kostenlose Tarifansage vorangeschaltet werden, wenn eine 090x-Nummer gewählt wird, für die eine Grundgebühr von mehr als 2 Franken oder eine Verbindungsgebühr von mehr als 2 Franken pro Minute in Rechnung gestellt wird (Art. 11a Abs. 1 PBV). Verbindungen zu 090x-Nummern, bei denen eine Grundgebühr von mehr als 10 Franken oder eine Verbindungsgebühr von mehr als 5 Franken pro Minute in Rechnung gestellt wird, dürfen erst nach Bestätigung durch den anrufenden Teilnehmer mit einem „besonderen Signal„ (z.B. Aufforderung, die Taste „8„ zu drücken) durchgeschaltet werden (Art. 11a Abs. 4 PBV). Diese Vorschriften gelten auch für Faxverbindungen.

Bestimmungen der Preisbekanntgabeverordnung (PBV)

Art. 10 Bekanntgabepflicht
1 Für Dienstleistungen in den folgenden Bereichen sind die tatsächlich zu bezahlenden Preise in Schweizerfranken bekanntzugeben:
(...)
q. Dienstleistungen wie Informations-, Beratungs-, Vermarktungs-, Gebührenteilungsdienste, die über Fernmeldedienste erbracht oder angeboten werden, unabhängig davon, ob sie von einer Anbieterin von Fernmeldediensten verrechnet werden; im Mobilfunkbereich ist die Mitbenützung von Diensten anderer Anbieterinnen von Fernmeldediensten im Ausland (Roaming) ausgeschlossen;
2 Überwälzte öffentliche Abgaben müssen im Preis enthalten sein.
3 Bei Änderung des Mehrwertsteuersatzes muss innert drei Monaten nach deren Inkrafttreten die Preisanschrift angepasst werden. Die Konsumenten sind während dieser Frist mit einem gut sichtbaren Hinweis darüber in Kenntnis zu setzen, dass die Steuersatzänderung in der Preisanschrift noch nicht berücksichtigt ist.

Art. 11a Art und Weise der Preisbekanntgabe für entgeltliche Mehrwertdienste
1 Bei Dienstleistungen nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe q, deren Grundgebühr oder deren Preis pro Minute zwei Franken übersteigt, darf dem Konsumenten nichts in Rechnung gestellt werden, dessen Preis ihm nicht zuvor zumindest in der Sprache des Dienstangebotes unmissverständlich und kostenlos angekündigt worden ist. Zwischengeschaltete Fixgebühren sowie die Kosten bei Einweisung in eine Warteschlaufe bei 090x-Nummern oder Kurznummern sind unabhängig von ihrer Höhe anzukündigen.
2 Für die Dauer der Tarifansage dürfen dem Konsumenten jedoch belastet werden:
a. die Verbindungsgebühren bei Anrufen auf normale Teilnehmernummern;
b. allfällige Mobilfunkgebühren.
3 Die Grundgebühr, zwischengeschaltete Fixgebühren sowie die Tarifierung pro Minute dürfen erst fünf Sekunden nach Abschluss der Tarifansage ausgelöst werden.
4 Übersteigen die fixen Gebühren zehn Franken oder der Preis pro Minute fünf Franken, so darf die Dienstleistung dem Konsumenten nur belastet werden, wenn dieser die Annahme des Angebots ausdrücklich bestätigt hat.
5 Bei Dienstleistungen, die über Internet- oder Datenverbindungen angeboten werden, dürfen dem Konsumenten nur Leistungen in Rechnung gestellt werden, deren Preis ihm zuvor in gut sichtbarer und deutlich lesbarer Schrift bekannt gegeben worden ist und deren Angebot er ausdrücklich angenommen hat.
Art. 11b Art und Weise der Preisbekanntgabe bei Mehrwertdiensten, die pro Einzelinformation abgerechnet werden
1 Bei Dienstleistungen nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe q, die auf einer Anmeldung des Konsumenten beruhen und eine Mehrzahl von Einzelinformationen (wie Text- und Bildmittteilungen, Audio- oder Videosequenzen) auslösen können (sog. Push-Dienste), müssen dem Konsumenten vor der Aktivierung des Dienstes kostenlos und unmissverständlich bekannt gegeben werden:
a. eine allfällige Grundgebühr;
b. der Preis pro Einzelinformation;
c. das Vorgehen zur Deaktivierung des Dienstes;
d. die maximale Anzahl der Einzelinformationen pro Minute.
2 Gebühren dürfen erst erhoben werden, nachdem der Konsument die Angaben nach
Absatz 1 erhalten und die Annahme des Angebots ausdrücklich bestätigt hat.

Art. 13 Preisbekanntgabe in der Werbung
1bis Werden in der Werbung die Telefonnummer oder sonstige Zeichen- oder Buchstabenfolgen
einer entgeltlichen Dienstleistung nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe q publiziert, so sind dem Konsumenten die Grundgebühr und der Preis pro Minute bekannt zu geben. Kommt ein anderer Tarifablauf zur Anwendung, so muss die Taxierung unmissverständlich bekannt gegeben werden. Die Preisinformationen nach diesem Absatz müssen in mindestens der gleichen Schriftgrösse bekannt gegeben werden wie die beworbene Mehrwertdienstnummer.

 

von Dr. iur. Bruno Glaus


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