Mein neuer Mitarbeiter wurde schon während der Probezeit krank. Kann ich ihm noch kündigen?
F.W. aus Rapperswil
Das Gesetz sieht die Verlängerung der Probezeit bei Krankheit, Unfall oder Militär-, Zivil- oder Schutzdienst vor (Art. 335b Abs. 3 OR), hingegen nicht bei unbezahltem Urlaub oder Schwangerschaft. Die Parteien können vertraglich auf eine Verlängerung der Probezeit verzichten.
Ist ein Arbeitnehmer krank, darf ihm nicht gekündigt werden (Kündigung zur Unzeit). Diese Sperrfrist gilt jedoch noch nicht in der Probezeit bzw. in der entsprechend verlängerten Probezeit. D.h. Sie können dem Arbeitnehmer kündigen. Die Kündigungsfrist während der Probezeit beträgt sieben Tage (Art. 335b Abs. 1 OR).
Die Probezeit beträgt übrigens 1 Monat (Art. 335b Abs. 1 OR) und kann vertraglich auf max. 3 Monate festgelegt werden. Selbst wenn die Parteien ausdrücklich eine Probezeit von 6 Monaten vereinbaren, gilt nach 3 Monaten nicht mehr Probezeit: Ein Arbeitnehmer kann sich auf die gesetzliche Sperrfrist bei Kündigung berufen, wenn er krank ist.
Schliesslich ist zur Sperrfrist (Kündigung zur Unzeit) festzuhalten, dass der Arbeitgeber zwar dem Arbeitnehmer während dessen Krankheit nicht kündigen darf. Dies bedeutet aber nicht, dass er beliebig lang Lohn bezahlen muss. Die Lohnfortzahlungspflicht beträgt nach Gesetz im ersten Dienstjahr drei Wochen. Ab zwei Dienstjahren dauert die Lohnfortzahlungspflicht „angemessen“ länger (Art. 324a OR). Die Gerichte ziehen zur Festsetzung des Lohnanspruchs regionalunterschiedliche Skalen bei: z.B. im Kanton St. Gallen die Berner Skala, im Kanton Zürich die Zürcher Skala.
publiziert in Obersee Nachrichten