Ihr Traum vom eigenen Haus ist greifbar nah: Das passende Grundstück ist gekauft, alle Pläne sind gezeichnet, ja, selbst das Baubewilligungsverfahren ist im Gang. Dann aber erreicht Sie plötzlich die Einsprache eines Nachbars. Er weist Sie und die Baubehörde darauf hin: Der Zonenplan der Gemeinde werde gerade überprüft, denn die Bauzone sei zu grosszügig festgelegt worden und müsse deshalb verkleinert werden. Ihr geplantes Traumhaus befinde sich derweil genau auf einer jener Parzellen, bei welchen nicht ausgeschlossen werden könne, dass sie im Rahmen einer geplanten Bauzonenreduktion ausgezont würden. Die Baubewilligung sei darum nicht zu erteilen.
Zum geschilderten Fall ein wenig baurechtlicher Kontext: Die Fläche einer Gemeinde ist in Bauzonen und Nichtbauzonen eingeteilt. Welche Gebiete zu welcher Zone gehören, regelt der Zonenplan. Darin legt die Gemeinde die Bauzonen derart fest, dass sie dem voraussichtlichen Baubedarf für 15 Jahre entsprechen (Art. 15 Raumplanungsgesetz). Stellt sich mit der Zeit heraus, dass das Baugebiet zu grosszügig festgelegt wurde, muss die Gemeinde es verkleinern und den Zonenplan entsprechend anpassen. Ob eine Parzelle sodann aus dem Baugebiet ausgezont wird oder nicht, hängt gemäss Bundesgericht vor allem von ihrer Lage und dem Grad ihrer Erschliessung ab.
In einer Angelegenheit vor Bundesgericht, an welche sich der eingangs beschriebene Anschauungsfall anlehnt, lief in der Gemeinde bereits ein Verfahren zur Abänderung des Zonenplans. Dennoch hatte die Gemeinde eine Baubewilligung erteilt – unerlaubterweise, wie das Bundesgericht entschied. Denn: Das Baugesuch betraf eben genau eine Parzelle, die möglicherweise im zu verkleinernden Bereich lag. Die Gemeinde hätte mit der Bewilligung deshalb zuwarten müssen, bis sie das Baugebiet gesamthaft überprüft und im neuen Zonenplan abgesegnet hätte. Dass die Baubewilligung mit dem geltenden Zonenplan vereinbar gewesen wäre, spielte keine Rolle. Deshalb: Um Enttäuschungen beim Traumhausbau zu vermeiden, stellen Sie deshalb zunächst bei der Gemeinde sicher, dass die Parzelle, auf welcher Sie Ihr neues Heim erbauen wollen, nicht von einer allfälligen Bauzonenreduktion betroffen sein könnte.
BGE 148 II 417