Die Gewährleistungsrechte im Obligationenrecht und in der SIA-Norm 118 sind nicht deckungsgleich. Nach SIA-Norm besteht vorerst einzig ein Recht auf Nachbesserung. Vorteilhafter für die Bauherrschaft ist die SIA-Rügefrist: Es muss lediglich innerhalb von zwei Jahren gerügt werden, nach Gesetz «sofort».
Eine Anleitung zum Umgang mit Mängeln finden Sie im Beitrag von RA Severin Gabathuler unter dem folgenden Link auf der Homepage des St. Galler Anwaltsverbandes: https://www.sgav.ch/praxiswissen/gewaehrleistung-beim-bauwerkvertrag-tipps-und-stolpersteine-76.html.