In der Welt des Strassenverkehrs begegnen uns täglich Schilder und Signale, die für Ordnung und Sicherheit sorgen sollen. Doch was passiert, wenn ein Signal da ist, welches nicht ordnungsgemäss öffentlich publiziert wurde? Genau mit dieser Frage musste sich das Bundesgericht auseinandersetzen. In diesem Fall geht es um einen Autofahrer, der sich strafrechtlich erfolgreich gegen eine Verurteilung wehren konnte, aber dennoch eine verwaltungsrechtliche Sanktion hinnehmen muss.
Im Juni 2018 fuhr A. auf der Autobahn A3 durch eine Baustelle bei Walenstadt und wurde dort von einem Radargerät mit 120 km/h erfasst, obwohl die Geschwindigkeit auf dem Streckenabschnitt auf 80 km/h beschränkt war. Diese temporäre Geschwindigkeitsreduktion war zwar signalisiert, jedoch nicht korrekt öffentlich publiziert worden. Im Strafverfahren gelang es A., eine Verurteilung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln abzuwenden, da die Geschwindigkeitsbegrenzung aufgrund der fehlenden Publikation als ungültig bzw. nichtig angesehen wurde. Die Staatsanwaltschaft sprach ihn nur der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig. Doch im Verwaltungsverfahren hatte A. weniger Erfolg: Das Strassenverkehrsamt entzog ihm den Führerausweis für drei Monate. Dagegen wehrte er sich bis vor Bundesgericht.
Dieses bestätigte den Entzug und stellte klar: Auch nicht gesetzeskonforme Geschwindigkeitsbeschränkungen sind zu beachten, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Verkehrsteilnehmende müssen sich auf Signalisationen verlassen können, selbst wenn diese rechtliche Mängel aufweisen. Eine Ausnahme besteht nur bei offensichtlichen Fehlern, die leicht erkennbar sind – was hier nicht zutraf.
BGer 1C_539/2022, Urteil vom 23. Mai 2024