Blog

Einziehbarkeit von Betäubungsmitteln zum Eigenkonsum

Es dürfte allgemein bekannt sein, dass in der Schweiz der Konsum von Betäubungsmitteln wie Cannabis verboten und strafbar ist. Bereits vor über einem Jahrzehnt wurde jedoch gesetzlich klargestellt, dass der Besitz von geringfügigen Mengen für den Eigenkonsum – wie bis zu zehn Gramm Cannabis – nicht strafbar ist. Doch bedeutet diese Straflosigkeit auch, dass die Polizei solche Betäubungsmittel bei einer Kontrolle nicht einziehen darf?

Mit dieser Frage musste sich das Bundesgericht auseinandersetzen. Im konkreten Fall ging es um A., bei dem eine geringe Menge Cannabis sichergestellt wurde. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Einziehung und Vernichtung mit der Begründung, dass auch straflose Mengen eingezogen werden müssten, um den (strafbaren) Konsum oder eine Weitergabe an Dritte zu verhindern. A. widersetzte sich diesem Vorgehen und brachte den Fall bis vor das Bundesgericht.

Das Bundesgericht entschied zugunsten von A. und stellte fest: Straflose Mengen von Betäubungsmitteln sind durch die Eigentumsgarantie geschützt. Eine Einziehung setzt somit eine klare gesetzliche Grundlage voraus. Während die Verwahrung und Vernichtung von Betäubungsmitteln gesetzlich geregelt ist, fehlt eine solche Grundlage für die Einziehung. Fehlt diese, dürfen auch straflose Mengen – wie im Fall von A. – nicht eingezogen werden. Allerdings liess das Gericht offen, ob dieses Verbot auch auf andere Substanzen in geringer Menge anwendbar ist, und könnte sich daher bald erneut mit diesem Thema befassen müssen.

 

BGer 6B_911/2021, Urteil vom 19. Juni 2023