Mocmoc ist Eigentum der Gemeinde Romanshorn. Darf sie folglich mit ihm machen,
was sie will? Nein. Auch wenn die Ansichten geteilt sind: Mocmoc ist Kunst, und
Kunst ist keine Strassenlampe, die man beliebig versetzen und ersetzen kann. Kunst
ist im Urheberrecht geschützt. Eigentümer von Kunstwerken müssen die Integrität
des Werkes erhalten und dürfen Originalwerke nur mit Vorbehalten zerstören.
Diese
Eigentumsschranken – Ausfluss der Urheberpersönlichkeitsrechte – erhalten bei konzeptioneller
und raumbezogener Kunst eine besondere Bedeutung. Ein Versetzen
des Kunstwerkes kann eine unzulässige Verletzung der Werkintegrität sein.
Vorbemerkungen
Solange das Enten-Bild über dem Cheminee hängt, regt sich keiner auf. Steht aber die Enten-
Plastik im öffentlichen Raum, wird sie unausweichlich – und scheidet die Gemüter. Anders als
früher dokumentiert zeitgenössische Kunst nicht Figuren aus der heroischen Geschichte (von
Tell bis General Guisan), bietet keine ästhetische Erziehung (Mutter mit Kind, Pestalozzi mit
Schülern), erfreut nicht leichthin das Auge (nacktes Mädchen). Die neuen Skulpturen verstehen
sich meist nicht mehr von selbst, sie muten Passanten zu, sich mit ihnen „auseinander zu
setzen“. So werden sie zum öffentlichen Anstoss – den einen zum Ärger, andern zum Blickwechsel.
Und wo dieser Konflikt mit Steuergeldern finanziert wird, heizt das die Kontroverse
an. Die zeitgenössische Kunst im öffentlichen Raum erschliesst sich „vor allem über eine Theorie
der Konflikte“1. An den rechtlichen Konditionen ändert dies nichts. Dennoch seien den juristischen
Erwägungen ein paar übergreifende Bemerkungen vorangestellt:
1. Der künstlerische Umgang mit dem öffentlichen Raum ist eine anspruchsvolle Angelegenheit2.
Es gibt zahlreiche misslungene Beispiele, vorallem deshalb, weil es an der deutlichen
„Lesbarkeit“ fehlt. Das hat Walter Grasskamp zur Feststellung bewogen, die moderne
Kunst sei „nicht gerade dazu prädestiniert, im öffentlichen Raum aufgestellt zu werden“3,
und Joseph Beuys soll gar kritisch von „ästhetischer Umweltverschmutzung“ gesprochen haben4. Unter fachlichen Gesichtspunkten muss von dieser Kunstgattung „Lesbarkeit“5
verlangt werden.
2. Lesbarkeit setzt einen klar definierten symbolischen Inhalt und zulängliche und zugängliche
Information voraus - zugänglich zumindest für jene interessierten Kreise, die bereit und fähig
sind, diese Informationen aufzunehmen6. Die „Botschaft“ muss aufbereitet werden, damit
sie der Auftraggeber versteht7. Voraussetzung ist ein gemeinsames Verständnis von
Ortspezifik, „das den Raum als ein Geflecht von sich überschneidenden Funktionen und
Diskursen begreift“8.
3. Alle Erfahrungen9 – auch die Ausstellungserfahrungen des Autors10 – zeigen, dass die per
se konfliktträchtigen Kunstprojekte im öffentlichen Raum dann Erfolg haben, wenn es den
Initianten, Künstlern und Vermittlern gelingt, vorab Behörden und Korporationen von „der“
guten Sache zu überzeugen, im Fall von Romanshorn war es wohl gar Voraussetzung,
„das Spiel mitzuspielen“11 .
Die Qualität des Handelns entsteht auch bei Kunstprojekten „aus der Komplexität des Zusammenwirkens
unterschiedlicher Kräfte“12. Der Prozess ist manchmal mindestens so wichtig
wie das Produkt, ja bisweilen ist ein „nie gekanntes Ausmass ernsthafter Diskussion“ das einzig
fruchtbare Ergebnis eines Projekts13. Kunstprojekte im öffentlichen Raum sind Wertfindungsdebatten.
Dazu kann das Recht wichtige Impulse geben. Vor allzu viel „Rechtsfixiertheit“
sei indes gewarnt. Die Pflichtverteidiger der modernen Kunst neigen dazu, die Interessenkollision
dem demokratischen Entscheid zu entziehen und die Experten entscheiden zu lassen,
vergessen dabei aber, dass Gerichte keineswegs immer den Expertenmeinungen oder den
Auffassungen Direktbetroffener folgen14 - wie auch das nachfolgende Beispiel zeigt:
Richard Serras Tilted Arc
Der wohl bekannteste Konflikt entbrandete 1981 in New York um Richard Serras „Tilted Arc“
auf dem Federal Plaza15. Erfolglos versuchten Serras Anwälte, den Abbruch des platzübergreifenden
Bogens zu verhindern: Obwohl sich 122 von 180 Befragten für den Fortbestand
des Kunstwerks aussprachen, verfügte die Jury mit einem 4:1 Entscheid die Beseitigung des Werkes – was in der Nacht auf den 15. März 1989 geschah. Soweit zur (weiterhin
umstrittenen) Rechtslage in den USA.
Auch bei den immer wiederkehrenden Konflikten in der Schweiz16 werden von Befürwortern
und Gegnern Juristen mobilisiert: von den einen, um den Anspruch auf Werkintegrität durchzusetzen;
von den andern, um die Verfügungsfreiheit des Staates und der Bürgermehrheit zu
rechtfertigen. Das war während den Mocmoc-Debatten in Romanshorn nicht anders: Am Podiumsgesprächs
vom 9. Februar 2004 plädierte eine SVP-Vertreterin vehement für Umplatzieren
der Skulptur (vorzugsweise vom Bahnhofplatz in die Badi oder auf einen Kinderspielplatz) –
mit dem Argument, die Gemeinde, die das Werk mit Steuerngelder bezahlt habe, könne damit
machen, was sie wolle. Die Dame gab sich als Juristin aus, berief sich auf den „Erschöpfungsgrundsatz“:
„Herr Tagwerker lügt, ich kenne den Erschöpfungsgrundsatz; wer ein
Kunstwerk gekauft hat, kann damit machen was er will“. Der Kunstschaffende Bernhard Tagwerker
hatte zuvor den Gegenpol markiert: das Wandbild in der Bahnhofunterführung und die
Enten-Skulptur auf dem Bahnhofplatz seien als ortsbezogene Einheit zu betrachten und dürften
ohne die Einwilligung der Künstler nicht verändert werden. Auch Serra hatte sich damals
auf den „sitespecific character“ des Tilted Arc berufen.
Eigentumsfreiheit vs. Urheberrecht
Darf, wer ein Kunstwerk erworben hat, damit machen, was er will? Sind die Rechte des Künstlers
nach dem Verkauf eines Werkes „erschöpft“? Der gesunde Menschenverstand lässt ein
„Ja“ vermuten. Indes: Kunstwerke im öffentlichen Raum sind keine Strassenlampen, die man
beliebig versetzen und ersetzen kann. Die Eigentumsfreiheit des Kunstkäufers wird begrenzt
durch den Schutz des Urhebers. Das Schweizerische Urheberrecht bestimmt in Art.12 URG
folgendes:
„Hat ein Urheber oder eine Urheberin ein Werkexemplar veräussert oder der Veräusserung
zugestimmt, so darf dieses weiterveräussert oder sonstwie verbreitet werden.
Hat ein Urheber oder eine Urheberin ein Computerprogramm veräussert oder der Veräusserung
zugestimmt, so darf dieses gebraucht oder weiterveräussert werden. Ausgeführte
Werke der Baukunst dürfen vom Eigentümer oder von der Eigentümerin geändert werden;
vorbehalten bleibt Artikel 11 Abs.2“.
"Erschöpft" sind die Rechte des Künstlers oder der Künstlerin mit dem Verkauf nur bezüglich
der Weiterverbreitung des gekauften Werkexemplars. Wer eine Musik-CD kauft, darf sie weiterverkaufen,
ohne die Zustimmung des Musikers oder des Verlags einholen zu müssen. Die
Erschöpfung betrifft lediglich diese Nutzungsart17 und schliesst kein Bearbeitungs- oder Änderungsrecht
ein. Lediglich bei Bauwerken, sogenannten Werken der Baukunst, sieht das Gesetz
ein „Änderungsrecht“ vor (nicht aber ein „Entstellungsrecht“, vergl. Art.12 Abs.3 URG).
Nicht jede Veränderung ist schon eine Entstellung; verboten wäre jedoch ein "Verhunzen" des Werks – zum Beispiel, einem streng minimalistischen Bau die Kitschfassade eines Chalets
vorzuhängen.
Kunstwerke im öffentlichen Raum und Kunst am Bau fallen nicht in die Kategorie „Werke der
Baukunst“18, sondern sind Werke der bildenden Kunst (der Malerei, der Bildhauerei und der
Grafik). Für sie ist Art. 11 URG massgebend: Der Urheber oder die Urheberin hat das ausschliessliche
Recht zu bestimmen, „ob, wann und wie das Werk geändert werden darf“.
Selbst dann, wenn sich ein Käufer vertraglich ein Bearbeitungsrecht ausbedungen hat, darf er
das Werk nicht ohne Einwilligung der Kunstschaffenden "entstellen", denn damit würde er die
Persönlichkeitsrechte des Künstlers verletzen (Art. 11 Abs.2 URG).
Aenderungs- und Entstellungsverbot
Das Recht des Künstlers, ausschliesslich über die Werkintegrität zu bestimmen (Art.11 Abs.1
lit.a URG), umfasst grosse wie kleine Änderungen19. Führen Änderungen zu neuen Werken –
zu sogenannten Werken zweiter Hand – , spricht man von „Bearbeitungen“20. Auch diese
setzen selbstverständlich die Zustimmung des Urhebers voraus (Art.11 Abs.1 lit.b URG).
Werke, die erkennbar ortsbezogen geschaffen (und bestellt) wurden, können nicht ohne weiteres
aus dem Kontext herausgerissen werden, weil dies eine Änderung, in krassen Fällen gar
eine Entstellung bedeutete.
Bei Skulpturen und Wandarbeiten im öffentlichen Raum ist deshalb zu prüfen, wieweit das
Kunstwerk aus seiner künstlerischen Konzeption heraus ortsgebunden ist oder nicht. Der
Ortsbezug kann formal sein, (wenn Formen, Farben und Materialien mit der Umgebung korrespondieren),
oder inhaltlich (wenn sich das Werk auf ein Ereignis bezieht, das am entsprechenden
Ort stattgefunden hat). Die Entfernung eines Mahnmals von seinem Bezugsort beeinträchtigt
das Urheberpersönlichkeitsrechts, „wenn das Werk nach seinem Inhalt nur an seinem
Aufstellungsort gedacht werden kann“21. Ein Versetzen des Kunstwerkes oder das Amputieren
eines Teilstückes aus einem Gesamtkonzept kann eine unzulässige Verletzung der Werkintegrität
sein. Dies ist vorallem bei Gesamtkunstwerken zu beachten, welche Pflanz-, Licht-, Bildund
Filmelementen bestehen und über ganze Gebäude oder Areale verteilt sind. Wer auf einen
Teil verzichtet oder diesen nachträglich aus dem Gesamtkonzept herausbricht, indem er beispielsweise
den Videoteil im Eingangsbereich, der das Gesamtwerk prägt, „streicht“, entstellt
das Gesamtwerk.
Auch auf die vertraglichen Abmachungen zwischen Künstler und Käufer ist abzustellen. Ein an
sich nicht ortsgebundenes Werk kann ortsgebunden (z.B. für einen Verkehrskreisel) verkauft werden. Längerfristig kann diese vertragliche Abmachung indes nur über eine im Grundbuch
verankerte Personaldienstbarkeit sichergestellt werden22. Sonst riskiert man den Verlust der
vertraglichen Sicherung, sobald der Erstkäufer das Werk einem gutgläubigen Dritten weiter
veräussert.
Liegt keine ausdrückliche Vereinbarung vor, ist der Vertrag „auszulegen“23: Wovon mussten
die Parteien nach Treu und Glauben ausgehen? Der Vertragsinhalt ergibt sich unter anderem
auch aus den Wettbewerbsunterlagen und Eingaben. Dabei spielen Auffassungen von
Kunstexperten zumindest dort eine Rolle, wo sich der Erwerber bei der Beschaffung ebenfalls
fachlich beraten liess (was im Fall von Mocmoc zutrifft). Ein wichtiges Indiz für oder gegen
Ortsgebundenheit ist die Entstehungsgeschichte: Wo lediglich ein bereits bestehendes Werk
angekauft wird, wird kaum auf ein ortsbezogenes künstlerisches Konzept geschlossen werden
können. Wo aber – wie im Falle von Mocmoc24 – bereits aus den Projekteingaben die Ortsgebundenheit
klar erkennbar ist, wird die Ortsgebundenheit Teil des künstlerischen Konzepts.
Jede räumliche Veränderung setzt in einem solchen Fall die Zustimmung der Schöpfer voraus.
Entstellung ist jede Verzerrung oder Verfälschung der Wesenszüge eines Werkes25. Entstellung
kann durch teilweise Übermalung oder Zufügungen26, durch Zerteilung einer Einheit27, ja
selbst durch Umhängung oder Umplatzierung entstehen. So musste eine Kirchgemeinde Figuren
des Künstlers Stephan Balkenhol vom Altarraum wieder in den Eingangsbereich zurückstellen,
weil der Plastiker die Figuren für diesen Ort geschaffen hatte28.
Ortsgebundenheit am Beispiel Schlemmer
Ein weiteres illustratives Beispiel findet sich in der deutschen „Fallsammlung zum Urheberrecht“
29: Der Bauhausmeister Oskar Schlemmer (1888-1943) hatte 1940 in einem Privathaus
eine Auftragsarbeit gemalt , ein Wandbild in der Grösse 2.55 x 4.15m mit dem Titel „Familie“.
Die Eigentümer wollten im Jahre 1995 das Haus abbrechen, das Bild aber vorher von der
Wand abtragen (herausfräsen) und auf einem Aluminiumgerüst stabilisieren und in einer Galerie
ausstellen. Die Erben des Künstlers konnten die Ausstellung verbieten lassen, nicht aber
die Zerstörung des Werkes verhindern.
Wird die Zustimmung zur Ortsveränderung verweigert, hat der Erwerber nur die Wahl zwischen
Zerstörung oder Erhalt bzw. Wiederherstellung am gleichen oder vergleichbaren Standort.
Er darf nicht klammheimlich das Kunstwerk zerstören, sondern muss sich vergewissern,
dass der Künstler kein Interesse am Werkerhalt haben kann. Der Künstler hat ein Rücknahmerecht, und wo dies nicht möglich ist – wie beispielsweise bei Kunst am Bau – ein Nachbildungsrecht.
Hier greift Art.15 URG:
„Müssen Eigentümer und Eigentümerinnen von Originalwerken, zu denen keine weiteren
Werkexemplare bestehen, ein berechtigtes Interesse des Urhebers oder der Urheberin
an der Werkerhaltung annehmen, so dürfen sie solche Werke nicht zerstören, ohne dem
Urheber oder der Urheberin vorher die Rücknahme anzubieten. Sie dürfen dafür nicht
mehr als den Materialwert verlangen. Sie müssen dem Urheber oder der Urheberin die
Nachbildung des Originalexemplars in angemessener Weise ermöglichen, wenn die
Rücknahme nicht möglich ist. Bei Werken der Baukunst hat der Urheber oder die Urheberin
nur das Recht, das Werk zu fotografieren und auf eigene Kosten Kopien der Pläne
herauszuverlangen“.
Der Eigentümer eines Kunstwerkes hat keine Pflicht , das Werk zu unterhalten30. Er kann es
vergammeln lassen. Anders als in Deutschland31 hat der Künstler bei Nichtausübung des Nutzungsrechts
durch den Käufer und bei gewandelter Überzeugung des Urhebers kein Rückrufrecht.
Entstellt oder zerstört aber ein Eigentümer ein Kunstwerk ohne die gesetzlichen Schranken zu
beachten, können Schadenersatzansprüche entstehen. Diese Gefahr besteht insbesondere
dort, wo der Eigentümer eines Gesamtkunstwerkes, einen Teil herausbricht und damit vertraglich
zugesicherte Merchandising-Ansprüche der Urheber beeinträchtigt. Hätten sich beispielsweise
die Romanshorner Stimmbürgerinnen und Stimmbürger für den Abbruch der Mocmoc-
Skulptur entschieden, hätten sie eine weitere (kommerzielle) Verwertung der Leitfigur verunmöglicht
bzw. beeinträchtigt. Wenn sich aus Verträgen berechtigte Merchandising-Erwartungen
der Urheber belegen lassen32, wird der Eigentümer, welcher diese Ansprüche durch Zerstören
des „Imageträgers“ mindert, schadenersatzpflichtig.
Zusammenfassung und Beurteilung
Wer Kunst kauft, geniesst eine eingeschränkte Eigentumsfreiheit. Wenn der Käufer das Werk
ändern will, braucht es die Zustimmung des Künstlers. Der Käufer hat zwar ein Zerstörungsaber
keine Änderungsrecht. Vor der Zerstörung hat er jedoch die Interessen des Künstlers am
Erhalt und an der Rücknahme zu prüfen. Auch bei Kunst im öffentlichen Raum hat der Urheber
keinen Rechtsanspruch auf Unterhalt und Erhalt des Werkstücks, er kann die Vernichtung nur
verhindern, wenn er bereit ist, das Werk zurückzunehmen. Vorbehalten bleiben öffentlichrechtliche
Schutzbestimmungen bezüglich der Werke mit Kulturgut-Qualität und die mit Personaldienstbarkeit
sichergestellten Werke.
Dieses auf den ersten Blick nicht sehr kunstfreundliche Ergebnis liegt durchaus im Interesse
eines dynamischen und qualitativ sich erneuernden Kunstbetriebes. Vorallem dort, wo ganze
Gemeinden mit Kunsthandwerklichem der marktschreierischen Art verstellt wurden, dürften
Kunstschaffende selber ein Interesse daran haben, dass das Modische und Flüchtige archiviert
oder entsorgt werden darf. Bedauerlicherweise bietet das Gesetz nur die Wahl zwischen
Rücknahme gegen Materialentschädigung und Zerstörung an. In der Praxis einigen sich die
Beteiligten sehr oft auf eine Rücknahme ohne Entgelt. Wie bei der Bestandesdiskussion
spricht bisweilen auch bei der „Entsorgung“ erst die Konfliktbewältigungsdebatte für die Qualität
eines Werkes. Der Kreis schliesst sich.
*Bruno Glaus ist Rechtsanwalt in Uznach und Autor der folgenden Publikationen: „Kunstrecht“,
Zürich 2003 (Co-Autor: Peter Studer), „Schweizerisches Medien- und Werberecht“ (erscheint
Oktober 2004), „Das Recht der kommerziellen Kommunikation“, Rapperswil 2000 und
„Das Recht am eigenen Wort“, Bern 1997.
Fussnote
1 Walter Grasskamp (Hrg.), Unerwünschte Monumente, München 2000, S.8 (nachfolgend zit. Grasskamp
2000.
2 Roberta Weiss-Mariani in Schweizer Kunst 1/2004 S.6: „Es braucht eine geballte Ladung von Wissen,
Sensibilität und Visionen“.
3 Grasskamp 2000, S. 144, wo der Herausgeber und Autor den Bürgern ein „sicheres Gespür“ gegen
die „plastischen Duftmarken einer urbanen Elite“ attestiert und von „kultureller Kolonisation von Lebensraum“
spricht.
4 Zit. bei Klaus Bussmann in Grasskamp 2000, S.132.
5 Vergl. dazu u.a. Philip Ursprung in Schweizer Kunst 1/2004, S.21.
6 Vergl. dazu Dario Gamboni sowie Richard Calvocoressi in: Grasskamp 2000, S.24 und S.84
7 Mehr dazu bei Hermann Demmel, Artmanagement, Darmstadt 2002, S.41 ff.
8 Beatrice von Bismarck, Verhandlungssachen: Rollen und Praktiken..., in: Kunst des Ausstellens,
Ostfildern-Ruit 2002, S.235.
9 Dazu insbesondere der Beitrag von Christian Sabisch in: Grasskamp 2000, S.100.
10 Zu den Ausstellungen Benken 2000 SEHEN und Uznacher Kunsttage 2003 Informationen unter
www.glaus.com – Kunst.
11 Zu den Erfahrungen in Münster Klaus Bussmann in: Grasskamp 2000 S.135.
12 Zur Rolle der Juristinnen und Juristen in den Wertentscheidungsdebatten vergl. Bruno Glaus, „Patientenrechte
kritisch betrachtet“, in: Managed Care 4/99 S.11
13 Richard Calvocoressi in: Grasskamp S.61.
14 Im berühmten Zoll-Entscheid Brancusi („Vogel im Raum“) folgte das Gericht der Expertenmehrheit,
vergl. dazu Bruno Glaus/Peter Studer, Kunstrecht, Zürich 2003, S.20 (zit. Glaus/Studer).
15 Weitere Beispiele in den USA Buchloh in: Grasskamp 2000 S.106.
16 Vergl. dazu Beispiele bei Werner Stauffacher in Schweizer Kunst 1/2004, S.27ff.. Zu erinnern ist an
die Zerstörung des Donald-Judd-Hauses am Vierwaldstättersee,
17 Für Deutschland siehe http://remus.jura.uni-sb.de/urheberrecht/gw04.html
18 Zur Abgrenzung von Werken der Baukunst und Kunst am Bau siehe Werner Stauffacher, Kunst
und Bau – die Mühen mit dem Urheberrecht, Schweizer Kunst 1/2004.
19 Barrelet/Egloff, Urheberrecht, Bern 2000, (2. Aufl.) Art.11 Rz 5.
20 Barrelet/Egloff a.a.O. Art.3 Rz 2.
21 Artur Wandtke/Winfried Bullinger, Fallsammlung zum Urheberrecht, Weinheim 1999, S.109; illustrative
Beispiele dafür auch bei Christophe Ammann in: Grasskamp 2000, S.122.
22 Dazu Bruno Glaus/Peter Studer, Kunstrecht, Zürich 2003, S.51 (zit. Glaus/Studer)
23 Glaus/Studer S.86.
24 Der „Studienauftrag“ der Gemeinde Romanshorn war als Auftrag „zur künstlerischen Ausgestaltung
des Bahnhofareals Romanshorn“ überschrieben, und stellte klar, dass „Platz, Halle und Unterführung“
einbezogen werden könnten. Die Projekteingabe von Com & Com nimmt explizit darauf Bezug.
25 Günther Picker, Kunstgegenstände & Antiquitäten, München 2000, S.379 mit Verweis auf mehrere
Landesgerichts-Entscheide.
26 Sabine Zentek, Handbuch für Recht in Kunst und Design, Stuttgart 1998, S.66: Ein Hauseigentümer
liess in einem Treppenhausgemälde die nackten Sirenen „bekleiden“.
27 Zentek a.a.O. S.66.
28 Picker a.a.O. S.380.
29 Artur Wandtke/Winfried Bullinger, a.a.O. S.106.
30 Barrelet/Egloff, Urheberrecht, Bern 2000, (2. Aufl.) Art.15 Rz 5.
31 § 41ff. D-UrhG, vergl. dazu Kultur&Recht, Raabe, Stuttgart 1998 B 1.1. Ziffer 4.6.; Barrelet / Egloff
Art.9 Rz 5.
32 Nach dem positiven Abstimmungsresultat muss die Frage nicht weiter geprüft werden.
von Dr. iur. Bruno Glaus