Mit dem zur amtlichen Publikation vorgesehenen Entscheid 1C_170/2024 vom 5. März 2025 hat das Bundesgericht klare Leitplanken betreffend Baugesuche ausserhalb der Bauzone gesetzt: Die Gemeinde kann ein solches Gesuch nicht selbständig ablehnen, auch wenn eine kantonalrechtliche Grundlage dies zuzulassen scheint.
Ausgangspunkt war ein Baugesuch in der Gemeinde Zizers (GR), wo ein landwirtschaftliches Ökonomiegebäude in der Landwirtschaftszone errichtet werden sollte. Die Gemeinde verweigerte die Baubewilligung und stützte sich dabei auf eine im Kanton Graubünden bestehende Regelung (Art. 87 Abs. 3 KRG/GR), wonach die Gemeinde ein Baugesuch für Bauten ausserhalb der Bauzone von sich aus wegen fehlender Zonenkonformität und mangels Vorliegens der Voraussetzungen für die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG abweisen kann. Die Gemeinde fungiert dadurch faktisch als vorgelagerte Filterinstanz und leitet nur jene Gesuche an die kantonale Behörde weiter, die sie selbst als potenziell bewilligungsfähig einstuft.
Streitig war nun, ob diese Norm mit Art. 25 Abs. 2 RPG vereinbar ist. Das Bundesgericht verneinte dies aufgrund des eindeutigen Wortlauts von Art. 25 Abs. 2 RPG: „Die zuständige kantonale Behörde entscheidet bei allen Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen, ob sie zonenkonform sind oder ob für sie eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann.“ Dementsprechend sind alle Baugesuche ausserhalb der Bauzone von der kantonalen Behörde zu entscheiden, unabhängig davon, ob die Gemeinde das Gesuch befürwortet oder nicht. Konkret rügte das Bundesgericht, dass die Gemeinde Zizers das Baugesuch letztlich eigenständig abgewiesen hat. Zwar wurde die kantonale Fachstelle ARE/GR für eine vorläufige Beurteilung beigezogen, war jedoch nicht entscheidend involviert. Diese Praxis sei nicht vereinbar mit dem Bundesrecht. Sie verletze sowohl Art. 25 Abs. 2 RPG als auch das Koordinationsgebot von Art. 25a RPG.
Der Entscheid schiebt folglich kommunalen Alleingängen einen Riegel vor und stärkt die Rolle der Kantone – im Sinne einer einheitlichen, rechtsgleichen und fachlich fundierten Bauplanungspolitik ausserhalb der Bauzonen.