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Arbeitssuche während Kündigungsfrist

Mein Arbeitsverhältnis wurde von der Arbeitgeberin gekündigt. Während der zweimonatigen Kündigungsfrist hatte ich jede Menge Arbeit zu erledigen und darum keine Gelegenheit, um mich in dieser Zeit um eine neue Arbeitsstelle zu bewerben. Das RAV verfügte dennoch 10 Einstelltage.

G.H. aus Rapperswil

Im Sozialversicherungsrecht gilt der Grundsatz der Schadenminderungspflicht. Diese auferlegt jedem Leistungsempfänger grundsätzlich die Pflicht, sich aktiv um eine möglichst geringe Inanspruchnahme der Versicherungsleistung zu bemühen. Das Arbeitslosenversicherungsgesetz verlangt diesbezüglich, dass im Hinblick auf eine drohende Arbeitslosigkeit alles Zumutbare unternommen wird, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Darunter fällt insbesondere die rechtzeitige und ernsthafte Arbeitssuche. Verletzt der Versicherte diese Pflicht, dann folgt daraus eine Leistungskürzung in Form von Einstelltagen.

Vorab ist festzuhalten, dass diese Pflicht nicht erst mit einer Anmeldung beim RAV auflebt. Deshalb muss der Versicherte bereits während der Kündigungsfrist auf Stellensuche. Es bestehen jedoch durchaus Gründe, welche reduzierte Suchbemühungen rechtfertigen. So erkannte das Bundesgericht etwa zeitintensive Prüfungsvorbereitungen als mögliche Ursache für eine Reduktion der Anzahl erforderlicher Bewerbungen. Auch eine Reduktion infolge grosser Arbeitsbelastung erscheint – je nach Umständen – denkbar. Vorliegend haben Sie jedoch nicht Arbeitsbemühungen in reduziertem Umfang unternommen, sondern von diesen gänzlich Abstand genommen. Die Einstellung erfolgte daher zu Recht.

Gemäss gängiger Praxis sind bei fehlenden Arbeitsbemühungen während einer zweimonatigen Kündigungsfrist 8 bis 12 Einstelltage zu verfügen. Das RAV bewegte sich vorliegend daher im erwartungsgemässen Rahmen.

Übrigens: Ihre bisherige Arbeitgeberin hätte Ihnen hinreichend Zeit für die Stellensuche gewähren müssen. Ob Sie während dieser Zeit auch Anspruch auf Lohnfortzahlung gehabt hätten, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

 

von MLaw Severin Gabathuler, publiziert in Obersee Nachrichten


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