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AG-Auflösung vor dem Richter

Mein Geschäftspartner und ich sind zu je 50% an einer Aktiengesellschaft beteiligt. In jüngster Zeit häufen sich die Pattsituationen bei Entscheidungen betreffend die strategische Ausrichtung und Geschäftsführung. Mein Geschäftspartner drohte mir jüngst mit der gerichtlichen Auflösung der AG. Wäre dies möglich? C.F. aus Wagen

Das Aktienrecht sieht grundsätzlich die gerichtliche Auflösung vor: Aktionäre, die zusammen mindestens zehn Prozent des Aktienkapitals vertreten, können aus wichtigen Gründen die Auflösung verlangen. Statt der Auflösung kann der Richter auf eine andere sachgemässe und den Beteiligten zumutbare Lösung erkennen (Art. 736 Ziff. 4 OR).

Mit dem sog. „Deadlock bei Zweimann AGs“ hatte sich jüngst auch das Bundesgericht zu befassen. Die beiden Aktionäre waren sich nicht einig über die Bestellung der Revisionsstelle. Die Vorinstanz hatte auf Begehren eines Aktionärs die Auflösung angeordnet. Das Bundesgericht erachtete diese Massnahme aber als unverhältnismässig, zumal es sich um ein im Aussenverkehr handlungsfähiges und grundsätzlich funktionierendes und finanziell gesundes Unternehmen handelte. Es befand die richterliche Einsetzung der Revisionsstelle als angemessenere Variante.

Es kommt somit auf den Einzelfall an. Auch in Ihrem Fall, Herr C.F., wären zuerst „mildere“ Massnahmen zu prüfen, z.B. die Übernahme der Aktien des einen Aktionärs durch den anderen im Rahmen eines Aktionärsbindungsvertrags oder einer richterlich angeordneten Versteigerung.

 

von MLaw und lic.oec. Nathalie Glaus, publiziert in Obersee Nachrichten


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